1. Voraussetzungen
a) Allgemeines
Rz. 126
Die Einigungsgebühr erhält der Anwalt nur, wenn er bei den Einigungsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass seine Mitwirkung für den Abschluss der Einigung nicht ursächlich war. Erforderlich ist also eine Mitursächlichkeit für die abgeschlossene Einigung. Daran hat sich durch das 2. KostRMoG nichts geändert. Soweit der Anwalt an Einigungsverhandlungen mitgewirkt hat, wird die Ursächlichkeit vermutet (Anm. Abs. 2). Der Gebührenschuldner muss die fehlende Ursächlichkeit beweisen (siehe Rdn 134).
b) Mitwirkung
Rz. 127
Der Anwalt muss beim Abschluss der Einigung mitgewirkt haben. Bei diesem Tatbestandsmerkmal dürften sich in der Regel keine Probleme ergeben. In welcher Form der Anwalt an dem Abschluss mitgewirkt hat, ist für die Einigungsgebühr unerheblich. Anm. Abs. 2 nennt insoweit nur beispielhaft die Mitwirkung an Einigungsverhandlungen. Es reicht hier jegliche Tätigkeit aus, die auf den Abschluss der Einigung ausgerichtet war. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Tätigkeit des Anwalts um die ausschlaggebende Ursache für den Abschluss der Einigung handelt. Es genügt, dass der Anwalt nur in irgendeiner nicht völlig unbedeutenden Weise kausal tätig geworden ist. Dies hat der BGH beispielsweise bei der Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs, der einen Tag später von den vertragsschließenden Parteien unverändert übernommen wird und eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigte, bejaht.
c) Ursächlichkeit
Rz. 128
Die Mitwirkung des Anwalts muss zumindest mitursächlich für den Abschluss der Einigung gewesen sein; sie muss also eine nicht hinwegzudenkende Handlung darstellen. Eine Mitursächlichkeit des Anwalts ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:
▪ |
Der Anwalt prüft und begutachtet einen Einigungsvorschlag der Gegenseite oder berät den Mandanten über Umfang und Auswirkungen des Einigungsangebots der Gegenseite, worauf die Einigung abgeschlossen wird. |
▪ |
Der Anwalt fertigt einen Vertragsentwurf, der später – ohne Beteiligung des Anwalts – von den Parteien unverändert so abgeschlossen wird. |
▪ |
Der vom Anwalt ausgearbeitete Einigungsvorschlag wird zunächst nicht angenommen; später schließen die Parteien jedoch allein oder durch einen anderen Anwalt die Einigung doch noch. |
▪ |
Der unter Mitwirkung des Anwalts protokollierte Vergleich wird widerrufen. Sodann schließen die Parteien (ohne Anwalt) den gleichen bzw. einen weitgehend entsprechenden Vergleich. |
▪ |
Die Parteien haben bereits eine Einigung unter Widerrufsvorbehalt geschlossen. Der Anwalt berät den Mandanten und empfiehlt ihm, das Widerrufsrecht nicht auszuüben, was auch geschieht. |
▪ |
Der Anwalt holt eine zur Wirksamkeit der Einigung erforderliche Genehmigung ein. |
▪ |
Der Anwalt hat die Einigung nur protokolliert, sie aber selbst nicht ausgehandelt: Grundsätzlich genügt die bloße Protokollierung nicht, um eine Einigungsgebühr auszulösen, da die Einigung in aller Regel bereits vorher wirksam geschlossen ist und die Protokollierung lediglich noch deklaratorischen Charakter hat. Soll ausnahmsweise gemäß § 154 Abs. 2 BGB die Einigung erst mit ihrer Protokollierung zustande kommen oder ist die Einigung formbedürftig, so dass erst mit Wahrung der Form des § 127a BGB (Protokollierung als Vergleich) die Einigung wirksam wird, ist die Mitwirkung des Anwalts ursächlich, so dass er für die Protokollierung die Einigungsgebühr erhält. |
▪ |
Der Anwalt greift auf eine zwischen den Parteien schon ausgearbeitete Scheidungsfolgenregelung zurück, wobei aber auf seine Initiative einzelne Punkte angepasst bzw. neu geregelt werden. |
Rz. 129
Dagegen fehlt die Ursächlichkeit in folgenden Fällen:
▪ |
Der Mandant schließt die Einigung später selbst ab, nachdem der Rechtsanwalt von der Annahme des gegnerischen Einigungsvorschlags abgeraten hat. |
▪ |
Der Anwalt erklärt, die Einigungsverhandlungen seien gescheitert; anschließend schließen die Parteien allein oder unter Mitwirkung eines anderen Anwalts die Einigung doch noch. |
▪ |
Der Anwalt ist lediglich mit der Protokollierung einer bereits abgeschlossenen – nicht formbedürftigen – Einigung beauftragt. |
▪ |
Der Anwalt spricht lediglich eine allgemeine Empfehlung aus, den Streit gütlich beizulegen, ohne sich an konkreten Einigungsverhandlungen zu beteiligen. |
▪ |
Der Anwalt hat lediglich tatsächliche und rechtliche Informationen zum Abschluss einer von anderen Anwälten oder den Parteien ausgehandelten Einigung beigetragen. |
▪ |
Die Forderung wird mit Zustimmung des Gläubigervertreters in Raten durch den Gerichtsvollzieher eingezogen. |
▪ |
Der Anwalt erscheint im Termin erst, nachdem bereits mit dem Diktat des Einigungstextes begonnen wurde, und es ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag er zum Abschluss der Einigung noch geleistet haben soll. |
Rz. 130
Sind mehrere Anwälte tätig, so kann grundsätzlich für jeden von ihnen die Einigungsgebühr anfall...