Rz. 98
Mit der Ergänzung von Anm. Abs. 1 S. 1 um die weitere Tatbestandsalternative in Nr. 2 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Einigungsgebühr auf den Abschluss von (Raten-)Zahlungsvereinbarungen erweitert. Dies war zuvor problematisch: War die Titulierung eines Anspruchs bereits erfolgt, bestand grundsätzlich über das Rechtsverhältnis kein Streit mehr. Deshalb hatte die Rechtsprechung vielfach die Entstehung einer Einigungsgebühr bzw. deren Erstattungsfähigkeit in diesen Fällen abgelehnt. Anders wurden nur diejenigen Fallkonstellationen bewertet, in denen fraglich war, ob und inwieweit die titulierte Forderung realisierbar war und diese Unsicherheit durch Vereinbarung einer Ratenzahlung beseitigt werden konnte. Da also auch die Änderungen bei Inkrafttreten des RVG keine Sicherheit in der Behandlung der entsprechenden Fälle gab, hat der Gesetzgeber dem nunmehr mit dem 2. KostRMoG Rechnung getragen. Die Einigungsgebühr fällt auch bei einer Vereinbarung über die Erfüllung des Anspruchs unter gleichzeitigem Verzicht auf Titulierung bzw. Vollstreckungsmaßnahmen an.
Rz. 99
Nach der Neufassung von Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000 ist eine Einigung erforderlich, in welcher die Schuldner die Erfüllung des Anspruchs zusagt und der Gläubiger ihm durch die Gewährung von Ratenzahlung oder Stundung entgegenkommt und gleichzeitig für den Zeitraum der Ratenzahlung oder Stundung vorläufig auf eine Titulierung bzw. auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Durch diese Regelung erübrigt sich der bisherige Streit in der Rechtsprechung, ob eine Einigungsgebühr auch in solchen Fällen entstehen kann, in denen die Forderung als solche nicht streitig ist.
Ebenso lässt das AG Lörrach eine Teilzahlungsvereinbarung ausreichen, um die Einigungsgebühr entstehen zu lassen. Es hält diese Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung insbesondere dann für erstattungsfähig, wenn die Vereinbarung vor Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen und unter Anerkennung der hierdurch entstandenen Kosten durch den Schuldner getroffen wurde. Trotz freiwilliger Übernahme der Kosten durch den Schuldner wird von der Rechtsprechung jedoch vielfach die Erstattungsfähigkeit abgelehnt.
Rz. 100
Mit Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1. Alt. (vorläufiger Verzicht auf eine Titulierung) sollen die Fälle erfasst werden, in denen kein Streit über den Bestand der Forderung (mehr) besteht, die betreffende Forderung noch nicht tituliert ist, dem Schuldner die Forderung gestundet oder ihm Ratenzahlung eingeräumt wird und der Gläubiger vorläufig auf eine Titulierung verzichtet.
Mit Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 2. Alt. (vorläufiger Verzicht auf eine Vollstreckung) sollen die Fälle erfasst werden, in denen kein Streit über den Bestand der Forderung (mehr) besteht, die betreffende Forderung bereits tituliert oder noch tituliert werden soll, dem Schuldner die Forderung gestundet oder ihm Ratenzahlung eingeräumt wird und der Gläubiger vorläufig auf eine Vollstreckung verzichtet.
Die Einigungsgebühr entsteht, wenn die Parteien den Rechtsstreit einverständlich beilegen, indem der Beklagte den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung anerkennt, daraufhin Anerkenntnisurteil ergeht und sodann der Kläger den titulierten Betrag stundet, indem er dem Beklagten Ratenzahlung einräumt. Gleiches gilt im Falle eines vereinbarten Versäumnisurteils gegen Bewilligung von Ratenzahlung. In diesem Fall gilt Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1, so dass die Einigungsgebühr aus dem vollen Wert entsteht.
Siehe auch "Anerkenntnis" (Rdn 81) und "Zwangsvollstreckung" (Rdn 113).