I. Anwendungsbereich
Rz. 2
In der ursprünglichen Fassung der VV 1004 war eine Erhöhung der Einigungs- (VV 1000), Aussöhnungs- (VV 1001) oder Erledigungsgebühr (VV 1002) nur vorgesehen bei einer Einigung, Aussöhnung oder Erledigung, wenn der Gegenstand in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig war. Bereits damals war übersehen worden, dass es berufungs- und revisionsgleiche Verfahren gab, so z.B. Beschwerden und Rechtsbeschwerden in Familiensachen, die ebenfalls den Ansatz einer höheren Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr gerechtfertigt hätten. Die Rechtsprechung hatte in diesen Fällen bereits überwiegend in analoger Anwendung eine höhere Gebühr gewährt, so insbesondere in Familiensachen. Mit Inkrafttreten des FamFG (1.9.2009) ist die Vorschrift der VV 1004 zunächst auf Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach den VV Vorb. 3.2.1 und 3.2.2 erweitert worden (Anm. Abs. 1 zu VV 1004). Dabei ist jedoch übersehen worden, dass es noch weitere Verfahren gibt, die ebenfalls eine Erhöhung rechtfertigen. Dies ist mit dem 2. KostRMoG zum 1.8.2013 dann nachgeholt worden. Ältere Rechtsprechung zu VV 1004 kann daher nur eingeschränkt verwertet werden.
Rz. 3
Erfasst werden nach VV 1004 folgende Verfahren
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Berufungsverfahren, |
▪ |
Revisionsverfahren, |
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Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, |
▪ |
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, |
▪ |
Verfahren auf Zulassung der Berufung, |
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Verfahren auf Zulassung der Revision, |
wobei die beiden letzteren Ergänzungen an sich überflüssig sind, da Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels nach § 16 Nr. 11 ohnehin schon zum Rechtsmittelverfahren zählten, so dass VV 1004 in diesen Fällen schon immer anwendbar war.
Rz. 4
Hinzu kommen nach Anm. Abs. 1 auch die Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.1 und 3.2.2.
Rz. 5
Nicht ausdrücklich erwähnt sind die
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Verfahren auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach VV Vorb. 3.2.1 sowie VV Vorb. 3.2.2 und |
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Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren nach VV Vorb. 3.2.1, |
soweit dort solche Verfahren vorgesehen sind. Man wird diese Verfahren allerdings aus dem Zusammenspiel von VV 1004 und Anm. Abs. 1 auch als erfasst ansehen müssen.
Rz. 6
Eine Erhöhung in erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Verfahren ist dagegen bewusst nicht vorgesehen (siehe dazu VV 1003, 1004 Anh. Rdn 63).
II. Erhöhung
Rz. 7
VV 1004 enthält – vorbehaltlich der Anm. Abs. 2 – keinen eigenen Gebührentatbestand, sondern nur eine Vorschrift, die die Höhe der Gebühren VV 1000, 1001, 1002 regelt. Zum Entstehen der jeweiligen Gebühr wird auf die Ausführungen zu VV 1000 bis 1002 verwiesen.
Rz. 8
Für sozialgerichtliche Verfahren, in denen sich die Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 nicht nach dem Wert richten, enthielt VV 1007 früher eine entsprechende Regelung. Diese ist jetzt nicht mehr erforderlich, da VV 1006 die Einigungsgebühr immer in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr ansiedelt und der Anwalt automatisch an dem höheren Gebührensatz des Rechtsmittel-, Zulassungs- oder Beschwerdeverfahrens partizipiert.
III. Anwendungsfälle
Rz. 9
Zu den einzelnen Anwendungsfällen der VV 1004 sowie zur Abgrenzung zu den Gebührensätzen der VV 1000 und VV 1003 siehe die alphabetische Darstellung im Anhang zu VV 1003, 1004.
IV. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren
Rz. 10
Im Gegensatz zu VV 1003 wird der Fall der Anhängigkeit in einem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht geregelt, also wenn Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für eines der genannten Rechtsmittel-, Zulassungs- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beantragt wird. Hier dürfte jedoch entsprechend von VV 1004 auszugehen sein, wenn eine Einigung, Aussöhnung oder Erledigung in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für ein unter VV 1004 fallendes Verfahren erzielt wird (siehe Stichworte "Prozesskostenhilfe" und "Verfahrenskostenhilfe" in VV 1003, 1004 Anh. Rdn 114 ff.).