Rz. 27

Nach Anm. 1 S. 1 zu VV 1005 ist bestimmt, dass sich die Einigungsgebühr einheitlich nach VV 1005 bestimmt, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Werden hingegen Ansprüche in die Einigung oder Erledigung einbezogen, die in einem gerichtlichen Verfahren anhängig sind – Hauptsache oder Eilverfahren –, bemisst sich die Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach VV 1006 (Anm. 1 S. 2 zu VV 1005).

 

Rz. 28

Die Höhe der Einigungsgebühr entspricht dann der höchsten entstandenen Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach VV 1008.

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt vertritt seinen Mandanten sowohl in einem Widerspruchsverfahren, in dem um eine medizinische Teilhabemaßnahme gestritten wird, als auch in einem Rentenantragsverfahren. In dem Antragsverfahren kommt es zu einer Einigung. Nach Einholung mehrerer Gutachten ist die Rentenversicherung bereit, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Die Rentenversicherung besteht nicht mehr darauf, dass zunächst eine medizinische Teilhabemaßnahme durchgeführt wird.

In dem Widerspruchsverfahren entsteht eine Mittelgebühr, im Antragsverfahren (Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit) die Höchstgebühr. Im Widerspruchsverfahren (cave: Erstattung nach § 63 SGB X!) entsteht die Einigungsgebühr nach der höheren Geschäftsgebühr des Antragsverfahrens.

Widerspruchsverfahren Teilhabe – Mittelgebühr, aber Einigungsgebühr

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   414,00 EUR
2. Einigungsgebühr, VV 1002, 1005   768,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.202,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   228,38 EUR
Gesamt   1.430,38 EUR

Antragsverfahren Erwerbsminderungsrente – Höchstgebühr

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   768,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 788,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   149,72 EUR
Gesamt   937,72 EUR
 

Rz. 29

Werden hingegen Ansprüche in die Einigung oder Erledigung einbezogen, die in einem gerichtlichen Verfahren anhängig sind – Hauptsache oder Eilverfahren –, bemisst sich die Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach VV 1006 (Anm. 1 S. 2 zu VV 1005).

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