Rz. 56

Soll der Anwalt verschiedene Rechtsfolgen durchsetzen oder abwehren, ergibt sich daraus ohne Weiteres eine Vielzahl von Gegenständen. Unterscheiden sich jedoch die vertretenen Rechtspositionen sachlich nicht voneinander, stellt sich die Frage, ob sie nur gleichartig – d.h. zwar äußerlich gleich, aber inhaltlich verschieden – oder identisch sind. Letzteres trifft einzig dann zu, wenn sie demselben Rechtsverhältnis entstammen und das nämliche Ziel verfolgen.[162]

 

Rz. 57

Eine Häufung von identischen Gegenständen in derselben Angelegenheit ist möglich. Sie liegt z.B. vor, wenn mehrere Rechtsinhaber Schadensersatz verlangen (Identität auf der Aktivseite für den gemeinsamen Anwalt der Gläubiger), und zwar von mehreren Störern als Gesamtschuldnern (Identität auf der Passivseite für den gemeinsamen Anwalt der Schuldner).

 

Rz. 58

Zu einer Trennung von identischen Gegenständen kommt es, wenn die Angelegenheit, in der sie enthalten sind, etwa durch Verfahrenstrennung auseinander fällt. In verschiedenen Angelegenheiten vertretene Gegenstände können durch Verfahrensverbindung zu identischen Gegenständen zusammenwachsen.

[162] OLG Hamm 22.11.1999 – 23 W 429/99 (n.v.).

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