Rz. 45
Bei der Vertretung mehrerer Privat- oder Nebenkläger in demselben gerichtlichen Verfahren liegt stets dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit vor. Denn ein Strafverfahren bildet dieselbe Angelegenheit i.S.v. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2.[143] Auch die Vertretung mehrerer Nebenkläger in demselben Adhäsionsverfahren betrifft wegen §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 stets dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit.[144] Allerdings können verschiedene Gegenstände betroffen sein, was bei Wertgebühren nicht zu einer Erhöhung nach VV 1008, sondern zu einer Wertzusammenrechnung gem. § 22 Abs. 1 führt.[145]
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