Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Wertgebühren und Satzrahmengebühren
Rz. 117
Mehrere Erhöhungen dürfen bei Wert- und Satzrahmengebühren nach Abs. 3 der Anm. zu VV 1008 einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen. Der Höchstbetrag von 2,0 wirkt sich erst dann aus, wenn mehr als acht Personen Auftraggeber sind. Die 1,3 Verfahrensgebühr VV 3100 beträgt damit höchstens 3,3 (1,3 + 2,0). Das gilt auch bei Gebührensätzen unter 1,0 wie z.B. bei der 0,3 Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung nach VV 3309. Die 0,3 Verfahrensgebühr VV 3309 beträgt daher einschließlich aller möglichen Erhöhungen höchstens 2,3 und nicht 0,9 (vgl. dazu auch Rdn 105). Es spielt daher keine Rolle, wie hoch die zu erhöhende Verfahrens- oder Geschäftsgebühr ist. Der Höchstsatz der Erhöhungen beträgt stets 2,0.
Rz. 118
Beispiel 1: Gebührensatz unter 1,0
Rechtsanwalt R beantragt für die acht von ihm vertretenen Gläubiger wegen eines gemeinschaftlichen, titulierten Anspruchs über 5.000 EUR den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
R kann folgende Gebühr abrechnen: |
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2,3 Verfahrensgebühr, VV 3309, 1008, Wert: 5.000 EUR |
768,20 EUR |
0,3 Verfahrensgebühr VV 3309 zuzüglich 2,0 Erhöhung VV 1008: Die Erhöhung beträgt eigentlich 2,1 [7 × 0,3], es gilt aber der Höchstbetrag von 2,0. Für den siebten weiteren Auftraggeber kommt die Erhöhung daher nur noch teilweise i.H.v. 0,2 statt 0,3 zum Tragen.
Rz. 119
Beispiel 2: Gebührensatz über 1,0
Rechtsanwalt R vertritt neun Kläger im Berufungsverfahren wegen eines vermögensrechtlichen Anspruchs über 5.000 EUR.
3,6 Verfahrensgebühr |
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einschl. Erhöhung VV 3200, 1008, |
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Wert 5.000 EUR |
1.202,40 EUR |
1,6 Verfahrensgebühr 3200 zuzüglich 2,0 Erhöhung: Die Erhöhung beträgt eigentlich 2,4 [8 × 0,3], es gilt aber der Höchstbetrag von 2,0. Für den siebten weiteren Auftraggeber kommt die Erhöhung daher nur noch teilweise i.H.v. 0,2 statt 0,3 zum Tragen, ab dem achten Auftraggeber erfolgt keine Erhöhung mehr.
Rz. 120
Beispiel 3: Gebührensatz über 1,0
Rechtsanwalt R vertritt außergerichtlich neun Mandanten wegen eines vermögensrechtlichen Anspruchs über 5.000 EUR. Die Tätigkeit rechtfertigt eine 2,5 Geschäftsgebühr VV 2300.
4,5 Geschäftsgebühr |
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einschl. Erhöhung VV 2300, 1008, |
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Wert 5.000 EUR |
1.503,00 EUR |
2,5 Geschäftsgebühr VV 2300 zuzüglich 2,0 Erhöhung: Die Erhöhung beträgt eigentlich 2,4 [8 × 0,3], es gilt aber der Höchstbetrag von 2,0. Für den siebten weiteren Auftraggeber kommt die Erhöhung daher nur noch teilweise i.H.v. 0,2 statt 0,3 zum Tragen, ab dem achten Auftraggeber erfolgt keine Erhöhung mehr.
bb) Betragsrahmengebühren
Rz. 121
Nach Abs. 3 der Anm. zu VV 1008 dürfen bei Betragsrahmengebühren mehrere Erhöhungen das Doppelte des Mindest- und des Höchstbetrages nicht überschreiten. Insgesamt sind der Mindest- und Höchstsatz für den Höchstsatz daher zu verdreifachen und nicht lediglich zu verdoppeln. Denn Abs. 3 der Anm. zu VV 1008 regelt nur den Höchstsatz der Erhöhung, nicht aber den Höchstsatz der erhöhten Gebühr. Der Höchstsatz der Erhöhung wirkt sich erst dann aus, wenn Auftraggeber mehr als acht Personen sind.
cc) Festgebühren
Rz. 122
Nach Abs. 3 der Anm. zu VV 1008 dürfen bei Festgebühren mehrere Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr nicht überschreiten. Der Höchstsatz der Erhöhung wirkt sich erst dann aus, wenn Auftraggeber mehr als acht Personen sind.
Rz. 123
Hat der Rechtsanwalt daher z.B. in der Beratungshilfe 8 Auftraggeber, beträgt die Geschäftsgebühr VV 2503 höchstens 280,50 EUR (93,50 EUR Geschäftsgebühr zzgl. 210 % Erhöhung für sieben weitere Auftraggeber, aber Höchstbetrag: Das Doppelte der Festgebühr i.H.v. 187 EUR; Geschäftsgebühr 93,50 EUR zzgl. Höchstbetrag 187 EUR = 280,50 EUR).