Rz. 26

Bei Teilzahlungen können mehrere Hebegebühren anfallen, je nachdem, ob die Zahlungen in Teilbeträgen eingehen oder ob sie in Teilbeträgen ausgezahlt werden.

aa) Die Zahlung geht in Teilbeträgen ein und wird in einem Betrag ausgezahlt

 

Rz. 27

Werden mehrere Teilbeträge von demselben oder von verschiedenen Personen an den Anwalt gezahlt, aber in einer Summe weitergeleitet, so ist zu differenzieren:

 

Rz. 28

Stammen die Zahlungen aus demselben Auftrag, entsteht bei der Gesamtauszahlung ungeachtet des getrennten Zahlungseingangs nur eine Hebegebühr aus dem Gesamtwert.[32]

 

Beispiel 1: Die beiden auf 20.000 EUR verurteilten Gesamtschuldner zahlen jeweils 10.000 EUR an den Anwalt des Gläubigers. Dieser zahlt den Betrag in einer Summe an den Mandanten aus.

Es fällt nur eine Hebegebühr aus dem Wert von 20.000 EUR an.

 

Beispiel 2: Der Gegner zahlt die Vergleichssumme in drei Raten zu 3.000 EUR. Nach Eingang der letzten Rate leitet der Anwalt die Gesamtsumme in Höhe von 9.000 EUR weiter.

Der Anwalt erhält nur eine Hebegebühr aus 9.000 EUR.

 

Rz. 29

Resultieren die Zahlungen dagegen aus verschiedenen Aufträgen, fallen ungeachtet der Gesamtzahlung mehrere Hebegebühren an.

 

Beispiel: Am selben Tage gehen beim Anwalt 2.000 EUR aus einer Verkehrsunfallregulierung sowie 1.500 EUR aus einer Werklohnklage ein. Der Anwalt überweist die Summe von 3.500 EUR in einem Betrag.

Da die Zahlungen aus verschiedenen Aufträgen stammen, liegen trotz einheitlicher Überweisung mehrere Angelegenheiten nach Anm. Abs. 1 vor. Der Anwalt erhält jeweils eine Gebühr aus 2.000 EUR und eine aus 1.500 EUR.

[32] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 1009 Rn 17.

bb) Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen

 

Rz. 30

Werden die eingegangenen Gelder in Teilbeträgen ausgezahlt, so entstehen – unabhängig davon, ob die Gelder auch in Teilbeträgen oder in einer Gesamtsumme eingegangen sind – jeweils eigene Hebegebühren aus den einzelnen Auszahlungsbeträgen, da nach Abs. 2 jede Auszahlung eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gelder in einer Summe an den Anwalt gezahlt worden sind oder in Teilbeträgen. Ebenso ist unerheblich, ob die verschiedenen Auszahlungen an dieselbe Person bewirkt werden oder an verschiedene Personen (z.B. mehrere Auftraggeber oder verschiedene Dritte).

 

Beispiel 1: In einer Verkehrsunfallsache zahlt der Versicherer 15.000 EUR an den Anwalt. Dieser leitet aufgrund der vorliegenden Abtretungen vereinbarungsgemäß 500 EUR an den Sachverständigen weiter, 9.500 EUR an die Reparaturwerkstatt und zahlt die restlichen 5.000 EUR an den Mandanten aus.

Es sind drei Hebegebühren angefallen, und zwar nach 500 EUR, 9.500 EUR und 5.000 EUR.

 

Beispiel 2: An den Anwalt werden aus einem Räumungsvergleich treuhänderisch 10.000 EUR gezahlt mit der Maßgabe, 5.000 EUR sofort auszuzahlen und die weiteren 5.000 EUR erst nach Rückgabe der Wohnung.

Der Anwalt erhält bei entsprechender Auszahlung zwei Hebegebühren aus jeweils 5.000 EUR.

 

Rz. 31

Zur Berechnung der einzelnen Gebühren bei Teilzahlungen siehe Rdn 26 ff.

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