1. Überblick

 

Rz. 12

Zum besonderen Umfang hinzukommen muss, dass mindestens drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen stattgefunden haben.

 

Rz. 13

Die Termine müssen in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 stattgefunden haben, also im selben Rechtszug (siehe § 17 Nr. 1).

 

Rz. 14

Zu beachten ist, dass das selbstständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren oder ein Verfahren vor und nach Zurückverweisung jeweils gesonderte Angelegenheiten darstellen, sodass jeweils gesondert gezählt werden muss. Die Anrechnung der Verfahrensgebühr in diesen Fällen (VV Vorb. 3 Abs. 5) ist unerheblich, zumal die Terminsgebühren jeweils gesondert anfallen.

2. Zeugenvernehmungstermine

 

Rz. 15

Termine zur Vernehmung eines Zeugen müssen solche nach den §§ 394 ff. ZPO oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Verfahrensordnungen sein. Schriftliche Zeugenaussagen nach § 377 Abs. 3 ZPO zählen nicht hierzu. Unerheblich ist, ob der Zeuge vor dem erkennenden Gericht, dem beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden ist.

 

Rz. 16

Erforderlich ist eine Vernehmung des Zeugen. Dazu reicht bereits die Vernehmung zur Person, auch wenn er sich zur Sache auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft.

 

Rz. 17

Dagegen reicht es nicht aus, wenn der geladene Zeuge erschienen ist, es aber nicht mehr zur Vernehmung kommt, etwa weil sich die Parteien doch noch zuvor einigen, die Beweisfrage unstreitig wird, der Beweisführer auf den Zeugen verzichtet oder der Zeuge ohnehin nur vorbereitend geladen war und letztlich doch nicht benötigt wird. Siehe zur vergleichbaren Lage beim Sachverständigen Rdn 23.

 

Rz. 18

Wird derselbe Zeuge in mehreren Terminen vernommen, so zählen diese gesondert.

 

Rz. 19

Andererseits ist es unerheblich, wie viele Zeugen vernommen werden.

 

Rz. 20

Werden Zeugen und Sachverständige in einem Termin vernommen, zählt dies nur als ein Termin.

3. Termine zur Vernehmung eines Sachverständigen

 

Rz. 21

Termine zur Vernehmung eines Sachverständigen müssen solche nach § 411 Abs. 3 ZPO oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Verfahrensordnungen sein.

 

Rz. 22

Schriftliche Gutachten zählen nicht hierzu, ebenso wenig Termine, die von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumt worden sind,[3] da es sich insoweit nicht um gerichtliche Termine handelt. Das ergibt sich eindeutig aus der Unterscheidung in VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 u. S. 3 Nr. 1. Abgesehen davon wird der Sachverständige nicht vernommen, wenn er selbst einen Termin abhält. Die gegenteilige Auffassung[4] ist daher mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.

 

Rz. 23

Kommt es nicht mehr zur Vernehmung des geladenen Sachverständigen, reicht dies nicht aus, selbst wenn der Sachverständige erschienen ist, also wenn z.B. vor seiner beabsichtigten Vernehmung ein Vergleich geschlossen wird, der seine Vernehmung entbehrlich macht.[5]

 

Rz. 24

Wird derselbe Sachverständige in mehreren Terminen vernommen, so zählen diese Termine gesondert.

 

Rz. 25

Werden Zeuge und Sachverständiger in einem Termin vernommen, zählt dies dagegen nur als ein Termin.

[4] LG Ravensburg 15.4.2015 – 6 O 346/13, AGS 2016, 393 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2015, 340.

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