I. Anwendungsbereich
Rz. 2
Klarzustellen ist vorab, dass es sich bei der VV 2101 nicht um einen eigenen Gebührentatbestand handelt, sondern lediglich um eine Regelung zur Höhe der Gebühr VV 2100. Die Gebühr selbst bestimmt sich nach VV 2100, wie sich unschwer aus dem Gesetzeswortlaut ergibt: "Die Gebühr 2100 beträgt". Daher gilt insbesondere Auch die Anm. zu VV 2100.
Nach VV 2101 findet die Vorschrift nur in denjenigen Verfahren Anwendung, in denen die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu berechnen sind (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2), also für:
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Rechtsmittelverfahren in Zivilsachen, |
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Rechtsmittelverfahren in Familiensachen |
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Rechtsmittelverfahren in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, |
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Rechtsmittelverfahren in Arbeitsgerichtsstreitigkeiten, |
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Rechtsmittel in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, |
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Rechtsmittel in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 nach dem Wert abzurechnen ist, |
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Rechtsmittel in finanzgerichtlichen Verfahren, |
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Rechtsmittel in Verfahren nach VV Teil 4 bis 6
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im Adhäsionsverfahren, also soweit über ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche |
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gegen Entscheidungen über Einziehung und verwandte Maßnahmen |
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soweit nach VV Vorb. 4 Abs. 5, 5 Abs. 4, 6 Abs. 4 auf VV Teil 3 verwiesen wird und Rechtsmittel somit nach dem Gegenstandswert abzurechnen sind. |
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Nach der früheren Gesetzesfassung widersprach dies VV Vorb. 2 Abs. 3 a.F., wonach die Gebühren der VV 2100, 2101 nicht in Angelegenheiten nach den VV Teilen 4 bis 6 anzuwenden sein sollten. Man war sich nach der damaligen Gesetzesfassung jedoch schon einig, dass die VV 2100, 2101 in Angelegenheiten nach den VV Teilen 4 bis 6 jedenfalls dann gelten sollten, wenn dort nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Durch den Wegfall der Vorb. 2 Abs. 3 ist jetzt klargestellt, dass die Wertgebühren der VV 2100, 2101 auch in Verfahren nach den VV Teilen 4 bis 6 anzuwenden sind, wenn sich die Gebühren dort nach dem Wert richten.
Rz. 3
Dagegen ist VV 2101 insbesondere in straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten (Ausnahme: Einziehung und verwandte Mahnahmen (VV 4142) und Adhäsionsverfahren nach VV 4143 f.) sowie in sozialgerichtlichen Verfahren, die nach § 3 Abs. 2 S. 1 vergütet werden, nicht anwendbar.
II. Gutachten
Rz. 4
Dem Anwalt muss der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens erteilt worden sein. Es muss sich um ein Gutachten i.S.d. § 34 handeln, so dass auf die dortigen Ausführungen (siehe § 34 Rdn 45 ff.) Bezug genommen wird.
III. Schriftform
Rz. 5
Das Gutachten muss schriftlich erstellt sein und eine juristische Begründung enthalten. Die Einhaltung der strengen Schriftform des § 126 BGB ist dabei nicht erforderlich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit dient keinem Beweiszweck, sondern soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Ausführungen des Anwalts in Ruhe zu studieren und gegebenenfalls Dritten vorzulegen, die an der Entscheidung über das Rechtsmittel beteiligt sind. Daher reicht auch die Übermittlung des Gutachtens per Telefax aus. Auch die Versendung in elektronischer Form dürfte der Schriftform genügen, wenn der Empfänger ohne weiteres in der Lage ist, den Text des Gutachtens selbst auszudrucken, etwa bei einer Versendung per E-Mail oder pdf-Datei.
IV. Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Rz. 6
Inhalt des Gutachtens muss die Stellungnahme zur Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sein. Die Beschränkung auf Berufung oder Revision, wie sie noch in § 21a BRAGO enthalten war, ist weggefallen. Unter VV 2101 fallen daher auch andere Rechtsmittel als Berufung oder Revision, also insbesondere das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (z.B. § 544 ZPO), der Rechtsbeschwerde (z.B. § 574 ZPO), sonstige Beschwerden, insbesondere die Beschwerden in Familiensachen und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Rz. 7
Auf bloße Rechtsbehelfe wie den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid oder ein Versäumnisurteil, Erinnerungen, Gehörsrüge, Gegenvorstellungen, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträge, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Bußgeldsachen, soweit VV Vorb. 5 Abs. 4 greift, findet VV 2101 keine Anwendung (siehe VV 2100 Rdn 13 m. Nachw.). Es gilt dann § 34.
Rz. 8
Ob das Rechtsmittel bereits eingelegt ist oder noch nicht, spielt für den Anwendungsbereich der VV 2101 keine Rolle. Die Gutachtengebühr entsteht unabhängig hiervon, wobei allerdings die Gutachten- und die Verfahrensgebühr aufeinander anzurechnen sind, wenn derselbe Anwalt, der bereits das Rechtsmittel eingelegt hat, über dessen Aussichten noch ein Gutachten anfertigen soll (VV 2101 i.V.m. Anm. zu VV 2100) oder auch im umgekehrten Fall (zur Anrechnung siehe Rdn 19 ff.).
Rz. 9
Es muss sich nicht um ein eigenes Rechtsmittel handeln. Auch ein Gutachten über das von der Gegenseite eingelegte Rechtsmittel fällt unter VV 2101 (siehe VV 2100 Rdn 16).
Beispiel: Gegen das Urteil des OLG legt der Gegner Revision ein und begr...