Rz. 26

Die Gebühr für ein Gutachten über die Aussichten eines Rechtsmittels ist im Rahmen der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich mitversichert, soweit derjenige Anwalt beauftragt wird, der später das Rechtsmittel durchführen soll. Der Rechtsschutzversicherer kann seine Deckungsschutzzusage für das Rechtsmittelverfahren auch zunächst auf eine Begutachtung über die Erfolgsaussicht beschränken, um dann aufgrund des Gutachtens zu entscheiden, ob er auch für die Durchführung des Verfahrens Deckungsschutz gewährt. Die Beauftragung eines weiteren Anwalts als Gutachter ist vom Versicherungsschutz dagegen nicht gedeckt, da auch der Rechtsschutzversicherer bedingungsgemäß nur die Kosten eines Anwalts trägt.

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