I. Höhe der Gebühr
Rz. 3
Die Höhe der Gebühr richtet sich nicht nach dem Wert. Daher ist hier ein Betragsrahmen vorgesehen. Dieser beläuft sich nach der Neufassung auf 36 EUR bis 384 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 210 EUR. Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, erhöht sich der Gebührenrahmen um 30 % je weiteren Auftraggeber, maximal jedoch um 200 %. Aus dem jeweiligen Rahmen bemisst der Anwalt dann unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 die jeweils im Einzelfall geschuldete Gebühr.
Rz. 4
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in Straf- und Bußgeldsachen entsteht keine Grundgebühr nach VV 4100, 5100. Die Beratung fällt nicht unter VV Teil 4 oder 5, so dass die Grundgebühr nicht anfällt. Gleiches gilt für Verfahren nach VV Teil 6 Abschnitt 2.
II. Anrechnung (Anm. zu VV 2102)
Rz. 5
Auch bei der Gebühr nach VV 2102 ist eine Anrechnung vorgesehen (Anm. zu VV 2102). Soweit der Anwalt also Rechtsmittelauftrag erhält, ist die Prüfungsgebühr auf die entsprechende Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens anzurechnen.
Beispiel: Der Anwalt ist beauftragt, die Aussicht einer Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts zu prüfen und hierüber ein Gutachten zu verfassen. Der Anwalt rät zur Berufung und wird anschließend mit dem Berufungsverfahren beauftragt und nimmt an der Hauptverhandlung teil.
I. Prüfung der Erfolgsaussicht
1. |
Prüfungsgebühr, VV 2102 |
|
210,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
230,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
43,70 EUR |
Gesamt |
|
273,70 EUR |
II. Revisionsverfahren
1. |
Grundgebühr, VV 4100 |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, VV 4130 |
|
676,50 EUR |
3. |
gem. Anm. zu VV 2102 anzurechnen |
|
– 210,00 EUR |
4. |
Terminsgebühr, VV 4133 |
|
451,00 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.157,50 EUR |
|
6. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
219,93 EUR |
Gesamt |
|
1.377,43 EUR |
Rz. 6
Soweit der Rechtsmittelauftrag später nur eingeschränkt erteilt wird, muss entsprechend den Grundsätzen bei Wertgebühren anteilig angerechnet werden. Es ist dann zu ermitteln, welcher Anteil auf die Beratung derjenigen Verfahrensgegenstände entfällt, hinsichtlich der das Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist. Dieser Anteil verbleibt dem Anwalt dann anrechnungsfrei.
Beispiel: Der Angeklagte ist wegen Diebstahls und Betruges verurteilt worden. Er beauftragt seinen Verteidiger, zunächst die Erfolgsaussicht einer Revision zu prüfen. Der Anwalt kommt zu dem Ergebnis, dass eine Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges aussichtslos ist und empfiehlt nur, wegen des Diebstahls Revision einzulegen, was dann auch geschieht.
Ausgehend davon, dass sich die Prüfung auf zwei Taten erstrecht, soll hier von einer überdurchschnittlichen Gebühr (300 EUR) ausgegangen werden, wobei ferner davon ausgegangen werden soll, dass die Prüfung für beide Taten den gleichen Umfang hatte, so dass die Hälfte der Prüfungsgebühr anzurechnen wäre.
I. Prüfung der Erfolgsaussicht
1. |
Prüfungsgebühr, VV 2102 |
|
300,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
320,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
60,80 EUR |
Gesamt |
|
380,80 EUR |
II. Strafverfahren
1. |
Verfahrensgebühr, VV 4130 |
|
676,50 EUR |
2. |
gem. Anm. zu VV 2102 anzurechnen |
|
– 150,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
546,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
103,84 EUR |
Gesamt |
|
650,34 EUR |
Anzurechnen ist auch hier nur auf die jeweiligen Verfahrensgebühren, nicht auf sonstige Gebühren, also auch nicht auf eine Grundgebühr oder eine Terminsgebühr.