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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 2300 / B. Regelungsgehalt

Lotte Thiel, Ass. jur. Sabrina Reckin
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I. Gebührenrahmen

 

Rz. 3

VV 2300 ist eine Rahmengebühr. Welcher konkrete Gebührensatz innerhalb des Rahmens angemessen ist, ist nach § 14 Abs. 1 zu bestimmen.[2] Der Mindestsatz beträgt 0,5. Dieser kommt jedoch nur in einfachst gelagerten Angelegenheiten in Betracht, insbesondere bei einer vorzeitigen Beendigung, wenn sich die Sache gleich nach Entgegennahme der ersten Informationen erledigt, bevor es zu einer weiteren anwaltlichen Tätigkeit kommt. Der Höchstsatz von 2,5 kommt bei besonders schwierigen und umfangreichen Angelegenheiten in Frage, insbesondere wenn die Einholung und Auswertung von Gutachten, umfangreiche Berechnungen und Korrespondenz sowie Besprechungen notwendig waren.

 

Rz. 4

Die Mittelgebühr beträgt 1,5. Dabei sieht die Vorschrift jedoch in der Anmerkung einen Schwellenwert vor: Der Gebührensatz von 1,3 darf nur dann überschritten werden, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war. Die Gebühr von 1,3 wird vom Gesetzgeber teilweise als Regelgebühr bezeichnet. Die ebenfalls gebräuchliche Bezeichnung Schwellenwert ist sowohl der Bezeichnung Regelgebühr als auch der Bezeichnung Schwellengebühr vorzuziehen. Denn sie betont zutreffend, dass es sich nicht um eine eigenständige Gebühr, sondern nur um eine vom Gesetzgeber gezogene Grenze innerhalb eines einheitlichen Gebührenrahmens handelt.

[2] Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, § 13 Rn 4; Burhoff/Kindermann, RVG 2004, S. 122.

II. Schwellenwert (Anm. zu VV 2300)

1. Meinungsstand

 

Rz. 5

Soweit früher von Braun[3] vertreten wurde, dass die Gebühr nach VV 2300 aufgrund der Begrenzung durch einen Schwellenwert zwei Gebührenrahmen mit zwei Mittelgebühren enthalte, nämlich einen Gebührenrahmen von 1,3 bis 2,5 für eine umfangreiche oder schwierige Sache sowie einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 mit einer Mittelgebühr von 0,9, wenn die Sache weder umfangreich noch sc...

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