Rz. 19

Wird ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er nach § 7 Abs. 1 die Gebühren nur einmal. Diese erhöhen sich aber gemäß VV 1008 für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3, wobei der Höchstsatz bei mehreren Erhöhungen 2,0 beträgt (Anm. Abs. 3). Diese Gebührenerhöhung gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für die Geschäftsgebühr. Darüber hinaus ist auch der Schwellenwert bei mehreren Auftraggebern anzuheben, wie der Gesetzgeber nachträglich in Anm. Abs. 4 zu VV 1008 klargestellt hat.

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt wird von drei Auftraggebern mit der Beitreibung einer Forderung von 5.500 EUR beauftragt. Die Angelegenheit ist durchschnittlich aber weder umfangreich noch schwierig. Der Rechtsanwalt erhält:

Wert: 5.500 EUR

 
1. 1,9-Geschäftsgebühr, VV 2300, 1008   741,00 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 761,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   144,59 EUR
Gesamt   905,59 EUR

Ebenso verhält es sich, wenn der Schwellenwert überschritten werden kann, weil die Angelegenheit überdurchschnittlich umfangreich oder besonders schwierig ist.

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt wird von fünf Personen mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragt (Wert: 100.000 EUR). Die Angelegenheit ist durchschnittlich, aber umfangreich, sodass von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen ist. Der Anwalt erhält unter Berücksichtigung der Erhöhung für vier weitere Auftraggeber:

Wert: 100.000 EUR

 
1. 2,7-Geschäftsgebühr, VV 2300, 1008   4.468,50 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 4.488,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   852,82 EUR
Gesamt   5.341,32 EUR

Zur Anrechnung bei mehreren Auftraggebern siehe die Kommentierung zu VV Vorb. 3 Abs. 4 (vgl. VV Vorb. 3 Rdn 250 ff.).

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