Lotte Thiel, Ass. jur. Sabrina Reckin
Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
2300 |
Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist…… Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. |
0,5 bis 2,5 |
A. Allgemeines
Rz. 1
Wenn feststeht, dass die Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 2.3 Abs. 3 angefallen ist, stellt sich die Frage, von welchem Gebührenrahmen auszugehen ist. Dies bestimmt sich nach den VV 2300 ff., wobei – entsprechend den allgemeinen Regeln – jeweils die speziellste Regelung anzuwenden ist. VV 2300 ist dabei der grundlegende Gebührensatz für die Höhe der Geschäftsgebühr. Er ist immer dann einschlägig, wenn keiner der Tatbestände der VV 2302 und 2303 gegeben ist. Während im Rahmen des 2. KostRMoG zunächst vorgesehen war, den in der Anm. zu VV 2300 geregelten Schwellenwert in eine eigene Nummer im Vergütungsverzeichnis zu überführen, hat man davon im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens Abstand genommen und es bei der alten Regelung belassen.
Rz. 2
Der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr – ausgenommen vom Sonderfall der VV 2301 – reicht von 0,5 bis 2,5. Diese Erweiterung des Gebührenrahmens gegenüber der BRAGO bietet einen Ausgleich für den ersatzlosen Wegfall der Besprechungsgebühr und der Beweisaufnahmegebühr. Tätigkeiten, die früher durch diese Gebühren abgegolten wurden, können nunmehr im Rahmen der Gebührenbemessung nach § 14 berücksichtigt werden, wofür der erweiterte Gebührenrahmen mehr Spielraum bietet. Darüber hinaus trägt die Erhöhung des Gebührenrahmens entsprechend einer Zielsetzung des Gesetzgebers bei Einführung des RVG der gesteigerten Bedeutung der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts Rechnung.
B. Regelungsgehalt
I. Gebührenrahmen
Rz. 3
VV 2300 ist eine Rahmengebühr. Welcher konkrete Gebührensatz innerhalb des Rahmens angemessen ist, ist nach § 14 Abs. 1 zu bestimmen. Der Mindestsatz beträgt 0,5. Dieser kommt jedoch nur in einfachst gelagerten Angelegenheiten in Betracht, insbesondere bei einer vorzeitigen Beendigung, wenn sich die Sache gleich nach Entgegennahme der ersten Informationen erledigt, bevor es zu einer weiteren anwaltlichen Tätigkeit kommt. Der Höchstsatz von 2,5 kommt bei besonders schwierigen und umfangreichen Angelegenheiten in Frage, insbesondere wenn die Einholung und Auswertung von Gutachten, umfangreiche Berechnungen und Korrespondenz sowie Besprechungen notwendig waren.
Rz. 4
Die Mittelgebühr beträgt 1,5. Dabei sieht die Vorschrift jedoch in der Anmerkung einen Schwellenwert vor: Der Gebührensatz von 1,3 darf nur dann überschritten werden, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war. Die Gebühr von 1,3 wird vom Gesetzgeber teilweise als Regelgebühr bezeichnet. Die ebenfalls gebräuchliche Bezeichnung Schwellenwert ist sowohl der Bezeichnung Regelgebühr als auch der Bezeichnung Schwellengebühr vorzuziehen. Denn sie betont zutreffend, dass es sich nicht um eine eigenständige Gebühr, sondern nur um eine vom Gesetzgeber gezogene Grenze innerhalb eines einheitlichen Gebührenrahmens handelt.
II. Schwellenwert (Anm. zu VV 2300)
1. Meinungsstand
Rz. 5
Soweit früher von Braun vertreten wurde, dass die Gebühr nach VV 2300 aufgrund der Begrenzung durch einen Schwellenwert zwei Gebührenrahmen mit zwei Mittelgebühren enthalte, nämlich einen Gebührenrahmen von 1,3 bis 2,5 für eine umfangreiche oder schwierige Sache sowie einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 mit einer Mittelgebühr von 0,9, wenn die Sache weder umfangreich noch schwierig sei, hat er diese Ansicht längst wieder aufgegeben.
Rz. 6
Nunmehr wird – soweit ersichtlich auch einheitlich – die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Gebührensatz von 1,3 um einen Schwellenwert handelt. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzessystematik lassen erkennen, dass der Gesetzgeber zwei verschiedene Gebührenrahmen hat einführen wollen. In der Gesetzesbegründung wird vielmehr ausgeführt, dass die Schwellengebühr zur Regelgebühr werden darf.
Rz. 7
Die Begrenzung auf den Schwellenwert von 1,3 war Ausdruck eines Kompromisses im Gesetzgebungsverfahren. Die Mittelgebühr des Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 beträgt 1,5. Diese ursprünglich vorgesehene Mittelgebühr war bei der Versicherungswirtschaft auf Widerstand gestoßen, die vor allem bei der Unfallregulierung das Entstehen der Besprechungsgebühr vermeiden wollte. Mit Rücksicht darauf sah der Gesetzesentwurf zunächst eine Mittelgebühr von 1,5 mit der gleichzeitigen Einschränkung vor, dass eine Überschreitung dieser Gebühr nur in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Angelegenheiten überschritten werden sollte. Da die Begriffe "besonders umfangreich" und "besonders schwierig" jedoch bereits im Zusammenhang mit § 99 BRAGO bekannt waren, der die Pauschvergütung des Pflichtverteidigers regelte, und dort von der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt wurden, hatte die Anwaltschaft sich dafür eingesetzt, das Wort "besonders" jeweils zu streichen. Dem ist entsprochen worden. Allerd...