Rz. 3
Wird der Rechtsanwalt in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren in einer Angelegenheit, in welcher in einem Sozialgerichtsverfahren das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), oder in einem eine solche Angelegenheit betreffenden Nachprüfungsverfahren tätig, so erhält er nach VV 2302 eine Geschäftsgebühr i.H.v. 60 EUR bis 768 EUR (Mittelgebühr 414 EUR). Die Geschäftsgebühr nach VV 2302 entsteht auch in dem dem Klageverfahren zeitlich nachfolgenden Neubescheidungsverfahren, da es sich insoweit um ein neues Vorverfahren handelt.
Rz. 4
VV 2302 Nr. 1 betrifft ausschließlich Verwaltungsverfahren oder Nachprüfungsverfahren zu Angelegenheiten, in welchen in einem Sozialgerichtsverfahren das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG regelt in §§ 183, 197a SGG die Verfahren, in denen das GKG nicht und mithin § 3 Abs. 1 S. 1 anwendbar ist. Nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG ist dies der Fall, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Ausschlaggebend für die Anwendung des GKG ist mithin, ob eine in § 183 SGG genannte Person an dem Rechtstreit im betreffenden Rechtszug beteiligt ist. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die grundlegenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen (siehe § 3 Rdn 8 ff.).
Rz. 5
Die Geschäftsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 2.3 Abs. 3 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 2.3 Abs. 3 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 2.3 Rdn 27 ff.). Im Untätigkeitsklageverfahren kann eine Gebühr nach VV 2302 nicht anfallen, da es in seiner Gesamtheit grds. von der Verfahrensgebühr VV 3102 gedeckt wird. Eine ergänzende Tätigkeit vor der Behörde benötigt das Untätigkeitsklageverfahren daneben nicht.
Rz. 6
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr nach VV 2302 Nr. 1 sowohl für die Vertretung im Verwaltungsverfahren (etwa Antrags-, Feststellungs- und Anhörungsverfahren) als auch im Widerspruchsverfahren unabhängig davon, ob er zuvor bereits mit der Sache befasst war. Nach § 17 Nr. 1a handelt es sich um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Die Vorbefassung wird nicht bereits wie nach früherem Recht durch den anzuwendenden Gebührentatbestand berücksichtigt, sondern im Rahmen der Anrechnung nach Vorb. 2.3 Abs. 4.