Rz. 15
Der Anwalt erhält in den Verfahren nach VV 2303 eine 1,5-Geschäftsgebühr. Im Gegensatz zur Geschäftsgebühr nach VV 2300 handelt es sich um eine Festgebühr, ein Ermessensspielraum oder eine Schwellengebühr besteht nicht. Die 1,5-Gebühr entsteht daher auch, wenn die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war.
Rz. 16
Die Gebühr entsteht mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 2.3 Abs. 3) und gilt die gesamte Tätigkeit des Anwalts im Verfahren ab. Welcher Art und wie umfangreich die Tätigkeit ist, spielt keine Rolle. Der Anwalt erhält die Gebühr schon dann, wenn er nach der Auftragserteilung "irgendeine" Tätigkeit ausübt, also auch dann, wenn er nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt ist; die VV 3401, 3402 sind insoweit nicht anwendbar. So reicht es insbesondere bereits aus, wenn der Anwalt nur einen Termin wahrnimmt oder einen Schriftsatz entwirft. Auch die beratende Tätigkeit löst schon die volle Gebühr nach Nr. 1 aus. Entscheidend ist, dass der Anwalt den Auftrag zur Vertretung in einem der genannten Verfahren hatte. War dem Anwalt dagegen nur ein Beratungsauftrag erteilt worden, so richtet sich die Vergütung nach § 34 Abs. 1. Ebenso entsteht die Gebühr in voller Höhe, wenn der Rechtsanwalt erst während des bereits laufenden Verfahrens beauftragt wird. Die Gebühr fällt auch im Falle einer vorzeitigen Erledigung in voller Höhe an. Eine der VV 3101 Nr. 1 vergleichbare Ermäßigung ist nicht vorgesehen. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.
Rz. 17
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Gebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens jedoch um 2,0 (auf max. 3,5). Die Erhöhung der Gebühr nach Nr. 1 greift auch dann, wenn schon eine vorangegangene Geschäftsgebühr (VV 2300) wegen mehrerer Auftraggeber erhöht worden war. Erforderlich ist eine gemeinschaftliche Beteiligung der Auftraggeber. Sie müssen den Anwalt also hinsichtlich desselben Gegenstands beauftragt haben. Soweit mehrere Auftraggeber den Anwalt wegen verschiedener Gegenstände beauftragen, sind die einzelnen Werte zusammenzurechnen (§§ 23 Abs. 1 S. 3, 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).
Rz. 18
Ist ein Terminsvertreter oder Verkehrsanwalt bestellt, erhält dieser ebenfalls die Gebühr nach VV 2303. Die VV 3400 ff. sind hier nicht anwendbar.
Rz. 19
Für die Protokollierung einer Einigung oder für Einigungsverhandlungen betreffend weitergehende Ansprüche erhält der Anwalt ebenfalls die 1,5-Gebühr. Eine Differenzgebühr nach VV 3101 Nr. 1 oder 2 ist nicht möglich.
Beispiel: Das Schlichtungsverfahren (VV 2303 Nr. 1) ist wegen einer Forderung von 450 EUR eingeleitet worden. Die Parteien einigen sich im Termin über die 450 EUR sowie weitere 250 EUR.
Der Anwalt erhält die volle Geschäftsgebühr der VV 2303 Nr. 1 aus 700 EUR.