I. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, § 15a Abs. 3 EGZPO (Nr. 1)
Rz. 5
Ausdrücklich genannt sind in Nr. 1 die Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also solche Gütestellen, die von der Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt sind. Auf Grund der zum 1.1.2000 eingeführten Vorschrift des § 15a EGZPO sind die Landesjustizverwaltungen ermächtigt worden, Gütestellen zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung einzurichten. Von der Möglichkeit eines solchen Ausführungsgesetzes machen derzeit die Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Brandenburg, Saarland, Sachsen-Anhalt, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein Gebrauch. Die Stellen der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung sind Gütestellen i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (§ 15a Abs. 6 EGZPO; § 44 Abs. 1 JustG NRW; Art. 5 BaySchlG).
Rz. 6
Die Vorschrift der Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO), unternehmen. Dazu gehören Gütestellen der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, einer Innung oder auch Gütestellen einer Rechtsanwaltskammer, die zwischen Anwalt und Mandant Güteverfahren durchführt.
II. Verfahren vor einem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG (Nr. 2)
Rz. 7
Nach § 111 Abs. 2 ArbGG können zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im Übrigen die zuständigen Stellen i.S.d. Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Das Verfahren vor einem solchen Ausschuss ist in § 111 Abs. 2 S. 2 bis 7 ArbGG geregelt. Der Ausschuss hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Der Klage muss in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen worden sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt.
Rz. 8
Bei der Tätigkeit vor einem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG handelt es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit. Nr. 2 bestimmt die Höhe der für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verfahren vor einem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG anfallenden Geschäftsgebühr. Danach erhält der Rechtsanwalt eine 1,5-Geschäftsgebühr. Diese wird ihm nach VV Vorb. 2.3 Abs. 3 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für das Mitwirken bei der Gestaltung eines Vertrags gewährt; auf die dortigen Erläuterungen wird verwiesen. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2 ist eine Festgebühr.
III. Verfahren vor dem Seemannsamt (Nr. 3)
Rz. 9
Die Zuständigkeit der Seemannsämter, nach dem SeemannsG in verschiedenen Arbeitssachen eine vorläufige Regelung zu treffen, ist mit dem Seearbeitsgesetz vom 20.4.2013, das das Beschwerderecht von Besatzungsmitgliedern im Vergleich zum Seemannsgesetz erheblich erweitert hat, weggefallen. Das Seearbeitsgesetz weist der Berufsgenossenschaft Verkehr neben der Zuständigkeit, über die Seediensttauglichkeit der Seeleute zu entscheiden (§§ 11 ff. SeeArbG), auch Zuständigkeiten im Beschwerdeverfahren (§§ 127 f. SeeArbG) zu. Die Berufsgenossenschaft hat dabei sicherzustellen, dass Beschwerden von Besatzungsmitgliedern jederzeit entgegengenommen und untersucht werden und ihnen nach Möglichkeit abgeholfen wird (§ 128 Abs. 7 SeeArbG). Dennoch bleibt es bisher bei dem Gebührentatbestand der Nr. 3, der Regelung fehlt jedoch der Anwendungsbereich; die Bedeutung dieser Vorsc...