Rz. 21
Indes ist § 15a zu beachten. § 15a Abs. 1 definiert die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber. Sie gilt aber auch im Verhältnis zur Staatskasse.[32] Beide aufeinander anzurechnenden Gebühren bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide von der Gebührenanrechnung betroffenen Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen.[33] Ihm ist es lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren zu verlangen.[34] § 15a Abs. 1 stellt die Anrechnungsreihenfolge grundsätzlich frei. Die Anrechnungsreihenfolge der Anm. Abs. 2 zu VV 2501 bleibt allein für die Ermittlung der Höhe des Anrechnungsbetrages relevant.[35]
Rz. 22
Hieraus folgt, dass der Anrechnungsbetrag der Beratungsgebühr VV 2501 und der weiteren von der Anrechnung betroffenen Gebühr über Anm. Abs. 2 zu VV 2501 stets 38,50 EUR beträgt. Dem Anwalt verbleibt aus § 15a Abs. 1 grundsätzlich das Wahlrecht, von welcher Gebühr der Anrechnungsbetrag abzuziehen ist.
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