Rz. 15

Die Erhöhung ist unabhängig davon, ob der Anwalt für die verschiedenen Rechtsuchenden auch hinsichtlich desselben Gegenstands tätig wird oder nicht. Auf dieses Erfordernis wird bei Festgebühren verzichtet. Die Gegenstandsidentität ist nur bei Wertgebühren Erhöhungsvoraussetzung (Anm. Abs. 1 zu VV 1008; siehe VV 1008 Rdn 74 ff.).

 

Rz. 16

 

Beispiel: Die rechtskräftig geschiedene Ehefrau sucht den Anwalt auf und beauftragt ihn mit einer Beratung über Unterhaltsansprüche für sich und das gemeinsame Kind gegen den Ehemann und Kindesvater. Das Beratungsergebnis wird schriftlich zusammengefasst und dem Mandanten zugeschickt.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
1. Beratungsgebühr, VV 2501, 1008   50,05 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   10,01 EUR
  Zwischensumme 60,06 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   11,41 EUR
Gesamt   71,47 EUR

Es liegt nicht derselbe Gegenstand vor, da jeder der Rechtsuchenden einen eigenen Unterhaltsanspruch geltend macht.[27] Die Voraussetzungen des § 1629 BGB lagen nicht vor, so dass sich der Anwalt zwei Auftraggebern gegenübersah. Da in der Beratungshilfe aber Festgebühren anfallen, schließt das Vorliegen verschiedener Gegenstände die Erhöhung nicht aus (VV 1008 Rdn 76).

 

Rz. 17

Die Einschränkung der Anm. Abs. 1 zu VV 1008 dahingehend, dass die Gebührenerhöhung nur dann greift, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, gilt nur bei Wertgebühren. Bei der Beratungsgebühr nach VV 2501 handelt es sich aber um eine wertunabhängige Festgebühr. Daher greift die Ausschlussklausel der Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV 1008 nicht, so dass es somit bei der 30 %-igen Erhöhung je weiteren Auftraggeber verbleibt (siehe auch VV 1008 Rdn 74 ff.).[28] Dies mag letztlich als Ausgleich dafür verstanden werden, dass im Gegensatz zu den Wertgebühren eine Addition verschiedener Gegenstände (§ 22 Abs. 1) bei den Festgebühren nicht in Betracht kommt.

[27] Siehe BGH NJW-RR 1991, 119; OLG Karlsruhe Rpfleger 1981, 1222; OLG Hamburg JurBüro 1982, 1179; OLG Bamberg JurBüro 1983, 129.
[28] OLG Oldenburg AGS 2007, 45 = NJW-RR 2007, 431; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, VV 2501 Rn 13.

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