Rz. 30
Wird der Anwalt zunächst mit einer Beratung beauftragt und erst anschließend mit einer Vertretung, so ist zunächst einmal die Gebühr nach VV 2501 entstanden. Es hat dann eine Anrechnung zwischen der Beratungsgebühr VV 2501 und der Geschäftsgebühr nach VV 2503 in Höhe von 38,50 EUR stattzufinden.[48] Insgesamt erhält der Anwalt nicht mehr an Gebühren, als wenn er von vornherein mit der Vertretung beauftragt worden wäre (= Geschäftsgebühr VV 2503). Die Beratungsgebühr VV 2501 und die Geschäftsgebühr VV 2503 können deshalb nicht nebeneinander aus der Staatskasse verlangt werden.[49] Die Postentgeltpauschale nach VV 7002 erhält er jedoch zweimal (vgl. VV 7001–7002 Rdn 36).[50] Zu rechnen ist daher wie folgt:
Beispiel: Der Anwalt ist zunächst beauftragt zu beraten. Später erhält er einen neuen Auftrag zu vertreten. Der Anwalt wählt nach § 15a, dass auf die Geschäftsgebühr VV 2503 anzurechnen ist.
1. | Beratungsgebühr, VV 2501 | 38,50 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 7,70 EUR | |
Zwischensumme | 46,20 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 8,78 EUR | |
Gesamt | 54,98 EUR | ||
1. | Geschäftsgebühr, VV 2503 | 93,50 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 18,70 EUR | |
3. | gem. § 15a, Anm. Abs. 2 zu VV 2501 anzurechnen | – 38,50 EUR | |
Zwischensumme | 73,70 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 14,00 EUR | |
Gesamt | 87,70 EUR |
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