Rz. 30

Wird der Anwalt zunächst mit einer Beratung beauftragt und erst anschließend mit einer Vertretung, so ist zunächst einmal die Gebühr nach VV 2501 entstanden. Es hat dann eine Anrechnung zwischen der Beratungsgebühr VV 2501 und der Geschäftsgebühr nach VV 2503 in Höhe von 38,50 EUR stattzufinden.[48] Insgesamt erhält der Anwalt nicht mehr an Gebühren, als wenn er von vornherein mit der Vertretung beauftragt worden wäre (= Geschäftsgebühr VV 2503). Die Beratungsgebühr VV 2501 und die Geschäftsgebühr VV 2503 können deshalb nicht nebeneinander aus der Staatskasse verlangt werden.[49] Die Postentgeltpauschale nach VV 7002 erhält er jedoch zweimal (vgl. VV 7001–7002 Rdn 36).[50] Zu rechnen ist daher wie folgt:

 

Beispiel: Der Anwalt ist zunächst beauftragt zu beraten. Später erhält er einen neuen Auftrag zu vertreten. Der Anwalt wählt nach § 15a, dass auf die Geschäftsgebühr VV 2503 anzurechnen ist.

 
1. Beratungsgebühr, VV 2501   38,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   7,70 EUR
  Zwischensumme 46,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   8,78 EUR
Gesamt   54,98 EUR
1. Geschäftsgebühr, VV 2503   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   18,70 EUR
3. gem. § 15a, Anm. Abs. 2 zu VV 2501 anzurechnen   – 38,50 EUR
  Zwischensumme 73,70 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   14,00 EUR
Gesamt   87,70 EUR
[48] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 35; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2501 Rn 10; NK-GK/Köpf, VV 2501 Rn 3; LG Frankfurt JurBüro 1982, 1368 m. Anm. Mümmler; vgl. auch OLG Zweibrücken 20.5.2008 – 3 W 83/08.
[49] NK-GK/Köpf, VV 2501 Rn 3; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2501 Rn 10; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 35; vgl. auch OLG Zweibrücken 20.5.2008 – 3 W 83/08.
[50] A.A. LG Berlin JurBüro 1987, 1689.

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