Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
2501 |
Beratungsgebühr…… (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. (2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. |
38,50 EUR |
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die im Rahmen von Beratungshilfe für eine bloße Beratungstätigkeit aus der Staatskasse (§ 44 S. 1) zu zahlende Gebühr. Die Gebühr entsteht nur dann, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Beginnt eine weitere Tätigkeit dagegen erst nach der Beratung, stellt sie also eine neue Angelegenheit i.S.d. § 15 dar, so entsteht die Gebühr nach VV 2501 (Anm. Abs. 1). Dann aber hat eine Anrechnung der Beratungsgebühr auf die Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, in Höhe der vollen Beratungsgebühr stattzufinden (§ 15a, Anm. Abs. 2 zu VV 2501).
B. Regelungsgehalt
I. Rat und Auskunft
1. Begriffsbestimmung
Rz. 2
Für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rats oder einer Auskunft erhält der Anwalt eine Gebühr nach VV 2501 in Höhe von 38,50 EUR.
Rz. 3
Zur Beantwortung der Frage, was unter einer Beratung i.S.v. VV 2501 zu verstehen ist, kann auf § 34 zurückgegriffen werden. Die Beratung besteht danach in einem mündlichen oder schriftlichen Rat oder in einer Auskunft. Insoweit kann zu den Voraussetzungen des Gebührentatbestandes auf die Kommentierung zu § 34 verwiesen werden. Insbesondere sind die Begriffe von Rat und Auskunft gleichbedeutend. Auch das Abraten ist eine Ratserteilung i.S.d. Vorschrift.
2. Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
Rz. 4
Da die VV 2501 ff. für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels im Gegensatz zu den VV 2100 ff. keine besonderen Gebührentatbestände vorsehen, fällt diese Tätigkeit ebenfalls unter VV 2501. Ebenso entsteht die Gebühr VV 2501 für die Beratung über die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt oder für die Beratung über eine Klageerhebung gegen einen Widerspruchsbescheid.
3. Ergebnis und Gegenstand der Beratung
Rz. 5
Unerheblich ist, zu welchem Ergebnis die Beratung führt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsuchende in der Hauptsache oder nur in einem Nebenpunkt beraten wird. Jede Beratung, die sich im Rahmen der Bewilligung bewegt, löst die volle Vergütung nach VV 2501 aus.
4. Einmalige sofortige Auskunft
Rz. 6
Erteilt der Rechtsanwalt lediglich eine einmalige sofortige Auskunft, erhält er auch hierfür die Beratungsgebühr VV 2501. Nach § 3 Abs. 2 BerHG kann eine sofortige Auskunft aber auch durch das Amtsgericht (Rechtspfleger) gegeben werden, soweit dem Anliegen des Rechtsuchenden hierdurch entsprochen werden kann. Wird eine solche Auskunft durch das Gericht erteilt, bedarf es keiner Bewilligung von Beratungshilfe mehr. Begibt sich der Rechtsuchende mit einem Anliegen, dem durch eine sofortige Auskunft entsprochen werden kann, direkt zu einem Rechtsanwalt, erscheint es in aller Regel nicht naheliegend, dass das Anliegen derart von besonderer Eilbedürftigkeit ist, dass nach § 6 Abs. 2 BerHG nachträglich Beratungshilfe zu bewilligen wäre.
5. Dauer der Beratung
Rz. 7
Auf die Dauer der gewährten Beratung kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, wie viele Beratungstermine stattgefunden haben. Solange sich der Rechtsuchende in derselben Angelegenheit beraten lässt, liegt nur eine Beratung vor, so dass die Gebühr nur einmal anfällt.
6. Erstberatung
Rz. 8
Eine Erstberatung ist im Rahmen der Beratungshilfe nicht vorgesehen (vgl. § 34 Rdn 118). Auch für eine solche Beratung fällt die volle Gebühr VV 2501 an.
II. Gebührenrechtliche Angelegenheit
Rz. 9
Problematisch ist die Abgrenzung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn der Anwalt mehrere Personen berät oder eine Person über verschiedene Gegenstände. Diese Probleme stellen sich insbesondere häufig in Asylsachen, wenn mehreren Personen ein gemeinschaftlicher Beratungshilfeschein erteilt worden ist. Ebenso häufig tritt das Problem auf, wenn sich ein Ehegatte wegen der Ehesache und verschiedener anderer Sachen beraten lässt, die in einem späteren Verbundverfahren als Folgesachen anhängig zu machen wären. Aber auch in SGB II-Sachen sind oftmals diese Fragen nicht ganz eindeutig zu beantworten, insbesondere bei einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II) und ihrem handelnden Vertreter (§ 38 SGB II). Obwohl diese Zweifelsfälle hä...