Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 31
Die Staatskasse kann sich indes auf eine Anrechnung unter anderem nur dann berufen, wenn der Anwalt eine den Anrechnungsbetrag erfassende tatsächliche Zahlung erhalten hat. Dies gilt auch bei der Beratungshilfevergütung.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese tatsächliche Zahlung von dem Auftraggeber, einem Kostenerstattungsschuldner oder der Staatskasse herrührt. Zweifelhaft ist allerdings, ob sich diese Voraussetzung bereits aus § 15a Abs. 2 ergibt. Denn dass die Staatskasse Dritte i.S.v. § 15a Abs. 2 ist, kann deshalb fraglich sein, weil die Staatskasse Vergütungsschuldner und nicht Kostenerstattungsschuldner ist. Ist die Staatskasse gleichwohl als Dritte anzusehen (vgl. aber § 55 Rdn 73 ff.), kann sie sich gemäß § 15a Abs. 2 auf eine Anrechnung unter anderem nur berufen, wenn der Anwalt eine den Anrechnungsbetrag erfassende tatsächliche Zahlung erhalten hat. Dasselbe Ergebnis ergibt sich aber auch schon aus § 15a Abs. 1 i.V.m. § 58. Denn der Rechtsanwalt kann über § 15a Abs. 1 wählen, an welchen Vergütungsschuldner er sich wendet. Die Grenze ist lediglich, dass er nicht mehr als beide Gebühren gekürzt um den Anrechnungsbetrag beanspruchen kann.
Rz. 32
Verlangt der Rechtsanwalt z.B. für die gerichtliche Tätigkeit nicht oder nicht mehr die volle, sondern nur die um den Anrechnungsbetrag gekürzte Verfahrensgebühr, muss die Staatskasse die volle Geschäftsgebühr (VV 2503) vergüten. Hinzu kommt, dass gemäß § 58 Abs. 2 eine Anrechnung nur bei einer tatsächlichen Zahlung von der Staatskasse berücksichtigt werden kann. § 58 Abs. 2 ist anwendbar, weil es um die Anrechnung mit Gebühren nach VV Teil 3 geht und § 15a die Reihenfolge, worauf anzurechnen ist, freistellt. Nach § 55 Abs. 5 S. 3 hat der Rechtsanwalt Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr anzugeben, wobei die Angabe auch den Gebührensatz oder den Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch den zugrunde gelegten Wert einschließt. Auch hieraus ergibt sich mittelbar, dass eine Gebührenanrechnung im Verhältnis zur Staatskasse dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Rechtsanwalt keine Zahlungen auf die außergerichtliche Geschäftsgebühr erhalten hat (§ 55 Rdn 67 ff.).