Rz. 5
Es handelt sich dagegen nicht um "dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit" i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG, wenn Ehegatten die Gewährung von Beratungshilfe jeweils für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens stellen, also mehrere Schuldner vorhanden sind.[10]
Zur Frage der beratungshilferechtlichen Angelegenheiten vgl. ferner Vor VV 2.5 Rdn 57 ff. und § 55 Rdn 148 ff.
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