Rz. 5

Es handelt sich dagegen nicht um "dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit" i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG, wenn Ehegatten die Gewährung von Beratungshilfe jeweils für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens stellen, also mehrere Schuldner vorhanden sind.[10]

Zur Frage der beratungshilferechtlichen Angelegenheiten vgl. ferner Vor VV 2.5 Rdn 57 ff. und § 55 Rdn 148 ff.

[10] OLG Frankfurt 8.6.2009 – 20 W 154/09; AG Oldenburg 28.12.2007 – 17 II 423/06 – 940; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2504–2507 Rn 9.

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