Rz. 3

§ 305 Abs. 1 InsO regelt die Voraussetzungen des Antrags eines Schuldners auf Eröffnung eines gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diesem Antrag ist nach Nr. 1 eine Bescheinigung beizufügen, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.[2] Unter einem Plan ist schon dem Wortlaut nach eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung eines Komplexes zu verstehen.[3] Ein solcher Plan muss schriftlich vorliegen und als Schuldenbereinigungsplan erkennbar sein.[4] Die Gläubiger müssen zweifelsfrei erkennen können, ob sie an den Schuldenbereinigungsplan gebunden sein sollen.[5] In jeden Schuldenbereinigungsplan gehört eine Erklärung, ob Sicherheiten einzelner Gläubiger vorhanden sind oder nicht.[6] Inhaltlich muss der Plan für den außergerichtlichen Einigungsversuch auch die Gläubigerinteressen sowie die Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners berücksichtigen.[7]

[2] Trotz entgegenstehenden Gesetzesvorschlags (vgl. BT-Drucks 17/11268) ist der außergerichtliche Einigungsversuch gesetzlich beibehalten worden (vgl. BT-Drucks 17/13535, S. 40 f.).
[3] KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591.
[4] KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591.
[5] KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591.
[6] KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591.
[7] KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591.

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