Rz. 42

Von der soeben genannten Anzeige der Verteidigungsabsicht im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die Verteidigungsabsicht im weiteren Sinne, also außerhalb des Anwendungsbereichs von § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO, wenn der Prozessbevollmächtigte damit – untechnisch – zum Ausdruck bringen will, dass er seine Klageerwiderung erst in einem weiteren Schriftsatz übermitteln will. Ein Schriftsatz, der nicht mehr als die Anzeige der Verteidigungsabsicht im weiteren Sinne enthält, enthält erst Recht keinen Sachantrag nach Nr. 1, so dass der Prozessbevollmächtigte unter den dortigen Voraussetzungen nur eine reduzierte Verfahrensgebühr von 0,8 nach Nr. 1 erhält.[45]

[45] OLG Koblenz JurBüro 1987, 1365; OLG Düsseldorf AGS 2001, 54 = Rpfleger 2000, 567.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?