Rz. 55

Zu Unmut kann es führen, wenn eine Reduzierung der Terminsgebühr daran scheitert, dass aufgrund fehlender Schlüssigkeit des Klagevorbringens eine Erörterung mit dem Gericht notwendig war oder aufgrund falscher Adressangabe ein Versäumnisurteil nicht ergehen konnte. Hier wird teilweise vertreten, dass die vom Erstattungsberechtigten verschuldeten Mehrkosten bei fehlender Notwendigkeit in der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden sollten.[62] Nach Auffassung des BGH sind vom Erstattungsschuldner hingegen ohne Notwendigkeitsprüfung auch die Mehrkosten zu erstatten, die ohne sein Verschulden entstanden sind. Eine Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere ob der zusätzliche Aufwand im Termin vermeidbar gewesen wäre oder nicht, widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, nach Möglichkeit eine Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens zu erreichen.[63] Auch wenn dies ungerecht erscheinen mag, ist der Ansicht des BGH aus den genannten Gründen der Vorzug zu geben.[64] Beim Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann es dort nicht Gegenstand sein zu prüfen, ob entstandene Kosten durch einen anderen Vortrag hätten vermieden werden können. Nicht immer liegt unvollständigen oder fehlerhaften Angaben ein Verschulden zugrunde. Hat die erstattungsberechtigte Partei wirklich schuldhaft nicht ausreichend vorgetragen, kommt ggf. eine Vollstreckungsabwehrklage in Betracht.

[62] Vgl. ausf. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3105 Rn 70 ff.
[64] So auch Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV 3105 Rn 34.

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