Rz. 9
Eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung setzt nach § 124 Abs. 2 SGG das Einverständnis der Beteiligten voraus. Um wirksam auf eine Entscheidung mit mündlicher Verhandlung zu verzichten, muss jeder Beteiligte sein Einverständnis klar, eindeutig und grundsätzlich – abgesehen von innerprozessualen Bedingungen wie dem Widerruf eines Vergleichs – vorbehaltlos erklären.[3] Ein Widerruf der Einverständniserklärung ist bis zum Eingang der Erklärungen der übrigen Beteiligten bei Gericht möglich. Danach scheidet ein Widerruf grundsätzlich aus.[4] Die Einverständniserklärung, deren Vorliegen das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung von Amts wegen zu prüfen hat, verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich nach ihrer Abgabe die bisherige Tatsachen- oder Rechtsgrundlage und damit die Prozesssituation wesentlich geändert hat.[5]
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