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Eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung setzt nach § 124 Abs. 2 SGG das Einverständnis der Beteiligten voraus. Um wirksam auf eine Entscheidung mit mündlicher Verhandlung zu verzichten, muss jeder Beteiligte sein Einverständnis klar, eindeutig und grundsätzlich – abgesehen von innerprozessualen Bedingungen wie dem Widerruf eines Vergleichs – vorbehaltlos erklären.[3] Ein Widerruf der Einverständniserklärung ist bis zum Eingang der Erklärungen der übrigen Beteiligten bei Gericht möglich. Danach scheidet ein Widerruf grundsätzlich aus.[4] Die Einverständniserklärung, deren Vorliegen das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung von Amts wegen zu prüfen hat, verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich nach ihrer Abgabe die bisherige Tatsachen- oder Rechtsgrundlage und damit die Prozesssituation wesentlich geändert hat.[5]

[3] BSG 9.4.2019 – B 1 KR 81/18 B; BSG 6.10.2016 – B 5 R 45/16 B.
[4] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 3 Rn 53; LSG NRW 26.10.2016 – L 9 AL 45/16 NZB.
[5] BSG 2.7.2019 – B 2 U 156/18 B; BSG 17.12.2015 – B 2 U 132/15 B.

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