Rz. 33
Die Gebühr nach VV 3200 ist grundsätzlich zu erstatten, wenn es zur Durchführung des Berufungsverfahrens gekommen ist.
Rz. 34
Zur Erstattung bei Rücknahme einer nur fristwahrend eingelegten Berufung vgl. die Kommentierung zu VV 3201.
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