Rz. 1

VV 3203 ist der Regelung der VV 3105 nachgebildet, so dass auf die dortige Kommentierung Bezug genommen werden kann.

 

Rz. 2

Ebenso wie VV 3105 stellt VV 3203 keinen eigenen Gebührentatbestand dar. Es handelt sich vielmehr nur um eine Ermäßigungsvorschrift. Das Entstehen der Gebühr richtet sich nach VV Vorb. 3 Abs. 3. Die VV 3203 reduziert lediglich die an sich nach VV 3202 vorgesehene Gebührenhöhe von 1,2 auf 0,5, Es handelt sich also um eine reine Ermäßigungsvorschrift.

 

Rz. 3

Erfasst werden Berufungsverfahren in denen ein Versäumnisurteil möglich ist sowie Beschwerdeverfahren nach dem FamFG in denen ein Versäumnisbeschluss ergehen kann, also in Familienstreitsachen und in Folgesachen, die als isolierte Verfahren Familienstreitsachen wären (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. den §§ 330 ff. ZPO) und in Ehesachen bei Säumnis des Antragstellers (§ 130 FamFG) (siehe Rdn 19 ff.).

 

Rz. 4

VV 3203 ist der Regelung der VV 3105 nachgebildet, so dass auf die dortige Kommentierung Bezug genommen werden kann. Zu unterscheiden ist hier allerdings danach, ob das Versäumnisurteil gegen den Berufungskläger/Beschwerdeführer oder den Berufungsbeklagten/Beschwerdegegner beantragt wird.

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