Rz. 14

Ergeht bei Säumnis des Berufungsklägers ein Sachurteil, etwa die Verwerfung der Berufung als unzulässig, gilt VV 3203 nicht, zumal der Berufungsbeklagte in diesem Fall ohnehin nicht "nur" ein Versäumnisurteil beantragt.[4]

[4] Pfeiffer in Anm. zu OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 358; i.d.S. auch OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 358.

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