Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3204 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)…… 72,00 bis 816,00 EUR
3205

Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)……

Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.
60,00 bis 610,00 EUR

A. Allgemeines

 

Rz. 1

VV 3204 und VV 3205 betreffen ausschließlich Verfahren vor dem Landessozialgericht, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1). Nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG findet das GKG keine Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Ausschlaggebend für die Anwendung des GKG ist mithin, ob eine in § 183 SGG genannte Person an dem Rechtstreit im betreffenden Rechtszug beteiligt ist. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die grundlegenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen (siehe § 3 Rdn 8 ff.).

 

Rz. 2

VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a) stellt klar, dass VV 3204 und 3205 auch in Verfahren über Beschwerden gegen die Entscheidung des Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstandes in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes entstehen (siehe dazu auch VV Vorb. 3.2.1 Rdn 248 ff.).

 

Rz. 3

Ist das Landessozialgericht aber in Verfahren der einstweiligen Anordnung und in Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts als Gericht der Hauptsache anzusehen, so bestimmen sich nach VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 2 die Gebühren nach VV 3102 und 3106.

B. Regelungsgehalt

I. Verfahrensgebühr (VV 3204)

 

Rz. 4

Wird der Rechtsanwalt in einem Verfahren vor dem Landessozialgericht, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3204 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 72 EUR bis 816 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 444 EUR. VV 3204 regelt nur die Gebührenhöhe. Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 2 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 12 ff.).

 

Rz. 5

Bei mehreren Auftraggebern erhöhen sich nach VV 1008 der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % je weitere Person, wobei die Erhöhung das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen darf.

II. Terminsgebühr (VV 3205)

 

Rz. 6

In einem Verfahren vor dem Landessozialgericht, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), erhält der Rechtsanwalt nach VV 3205 eine Terminsgebühr i.H.v. 60 EUR bis 610 EUR (Mittelgebühr 335 EUR). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 3 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 100 ff.).

 

Rz. 7

Nach der Anm. zu VV 3205 gilt die Anm. S. 1 Nr. 1 und 3 zu VV 3106 entsprechend. Wegen weiterer Einzelheiten wird daher auch auf die Kommentierung zu VV 3106 verwiesen.

Der Rechtsanwalt erhält mithin die Terminsgebühr aus dem Betragsrahmen nach VV 3205 auch dann, wenn das Landessozialgericht in einem Verfahren, für welches mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,

im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden hat,
mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. VV 1002 eingetreten ist (Anm. S. 1 Nr. 1 zu VV 3106) oder
wenn das Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach angenommenem Anerkenntnis endet (Anm. S. 1 Nr. 3 zu VV 3106).
 

Rz. 8

Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht kann daher eine fiktive Terminsgebühr in den vorgenannten Fällen anfallen, da eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1 SGG.

 

Rz. 9

Allerdings kann das Landessozialgericht nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG, die Berufung durch Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Rechtsanwalt erhält in diesem Fall keine fiktive Terminsgebühr. Dies wird durch den Gesetzgeber damit begründet, dass weder ein besonderer Aufwand des Anwalts ersichtlich ist noch die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können.[1] Wird die Berufung nach § 158 S. 1 SGG als unzulässig verworfen, entsteht ebenfalls keine Terminsgebühr...

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