Rz. 25

Ist dem Revisionsverfahren eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde vorausgegangen, so ist die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aus VV 3506 (ggf. in der Höhe der VV 3508) gemäß Anm. zu VV 3506 auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Revisionsverfahrens anzurechnen. Anzurechnen ist die volle Gebühr nach VV 3506 (VV 3508). Soweit sich die Gegenstandswerte nicht decken, ist nur nach dem Wert anzurechnen, der sich im Revisionsverfahren fortsetzt. Dies ist oft bei wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerden, bei denen es sich in der Regel um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 handelt,[7] der Fall, wenn eine zurückgewiesen wird.

 

Beispiel: Klage und Widerklage über jeweils 50.000 EUR sind vom OLG abgewiesen worden. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Beide Parteien legen Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragen, die Nichtzulassungsbeschwerde der anderen Partei zurückzuweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Klage wird zurückgewiesen; die Revision gegen die Abweisung der Widerklage wird zugelassen und hierüber verhandelt.

Zu rechnen ist wie folgt:

I. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (Wert: 100.000 EUR)

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, VV 3506, 3508   3.806,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.826,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   727,04 EUR
Gesamt   4.553,54 EUR

II. Revisionsverfahren (Wert: 50.000 EUR)

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, VV 3206, 3208   2.941,70 EUR
2. 1,5-Terminsgebühr, VV 3210   1.918,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4.

gem. Anm. zu VV 3506 anzurechnen,

2,3 aus 50.000 EUR
  – 2.941,70 EUR
  Zwischensumme 1.938,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   368,32 EUR
Gesamt   2.306,82 EUR
[7] BGH 26.9.2018 – VII ZB 54/16, AGS 2018, 443 = RVGreport 2019, 11 = AnwBl 2019, 47.

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