Rz. 1

VV 3212 und 3213 betreffen ausschließlich Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 entstehen. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die grundlegenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen (siehe § 3 Rdn 8 ff.).

 

Rz. 2

VV 3212 und 3213 finden allerdings keine Anwendung, wenn der an sich nach § 183 SGG kostenprivilegierte Kläger wegen der unangemessenen Dauer eines Rechtstreits, den er vor dem Bundessozialgericht geführt hat, eine Entschädigung verlangt. Für diese Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer ist das Bundessozialgericht zuständig, das Verfahren ist aber nicht gerichtskostenfrei (§§ 198 Abs. 1, 201 Abs. 1 S. 2 GVG i.V.m. § 202 S. 2 SGG, § 183 S. 6 SGG). Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach VV 3300.

 

Rz. 3

Wegen der Bestimmung der Betragsrahmengebühr wird auf die grundlegenden Ausführungen in § 3 und § 14 (siehe § 3 Rdn 114 ff., § 14 Rdn 23 ff.) verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?