I. Verfahrensgebühr (VV 3212)
Rz. 4
Wird der Rechtsanwalt in einem Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3212 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 576 EUR). Geregelt ist hier nur die Gebührenhöhe. Die Voraussetzungen für das Entstehen der Verfahrensgebühr richten sich nach VV Vorb. 3 Abs. 2. Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 2 wird verwiesen.
II. Terminsgebühr (VV 3213)
Rz. 5
Die Terminsgebühr nach VV 3213 erhält der Rechtsanwalt in Höhe von 96 EUR bis 990 EUR (Mittelgebühr 543 EUR).
Rz. 6
Die Terminsgebühr entsteht zum einen nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins, eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 3 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 100 ff.).
Rz. 7
Nach der Anm. zu VV 3213 gelten S. 1 Nr. 1, 3 sowie S. 2 der Anm. zu VV 3106 entsprechend. Ein Verweis auf Anm. S. 1 Nr. 2 zu VV 3106 ist nicht erforderlich, da in dem Revisionsverfahren nicht durch Gerichtbescheid entschieden werden kann. Der Rechtsanwalt erhält mithin die Terminsgebühr auch dann, wenn das Bundessozialgericht in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,
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im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden hat oder |
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mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. VV 1002 eingetreten ist (Anm. S. 1 Nr. 1 zu VV 3106) oder |
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das Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach Anerkenntnis endet (Anm. S. 1 Nr. 3 zu VV 3106). |
Im Revisionsverfahren ist eine fiktive Terminsgebühr somit möglich, da hier eine mündliche Verhandlung nach §§ 165 S. 1, 124 Abs. 1 SGG grundsätzlich vorgeschrieben ist. Wird die Revision als unzulässig durch Beschluss verworfen, fällt jedoch keine fiktive Terminsgebühr an, da die Verwerfung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung erfolgt, § 169 S. 3 SGG.
Rz. 8
In den Fällen der "fiktiven" Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach Anm. zu VV 3213, Anm. S. 2 zu VV 3106 90 % der Verfahrensgebühr (VV 3212). Kann bei der Verfahrensgebühr nur der Mindestbetrag in Höhe von 80 EUR angesetzt werden, beträgt die fiktive Terminsgebühr trotz der 90 %-Regelung gleichwohl 80 EUR, da der Mindestbetrag nicht unterschritten werden darf.