Rz. 12

Aufgrund der Anrechnungsvorschrift der VV Vorb. 3 Abs. 4 ist die im Verfahren vor der Schiedsstelle entstandene Geschäftsgebühr der VV 2303 Nr. 1 auf die im Verfahren vor dem OLG entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Geschäftsgebühr ist danach hälftig, d.h. mit einem 0,75-Gebührensatz anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt nach dem Gegenstand, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.

 

Rz. 13

In dem Klageverfahren vor dem OLG ist nur eine (hälftige) Anrechnung der Geschäftsgebühr der VV 2303 Nr. 1 vorzunehmen. Nicht anzurechnen ist hingegen eine eventuell entstandene Geschäftsgebühr nach VV 2300, da diese gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 6 nur auf die für die Tätigkeit vor der Schiedsstelle anfallende Geschäftsgebühr anzurechnen ist.[2]

 

Beispiel 1: A beauftragt den Anwalt zunächst mit der Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 124 VGG. Es wird ein Anspruch über 50.000 EUR geltend gemacht. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag und beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Der Einigungsvorschlag wird jedoch von den Parteien nicht angenommen. A erhebt daraufhin Klage vor dem OLG wegen des Anspruchs über 50.000 EUR. Für die Vertretung beauftragt A denselben Anwalt. In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt, es wird durch streitiges Urteil entschieden.

Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:

 
I. Schiedsstellenverfahren (Wert: 50.000 EUR)    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2303 Nr. 1   1.918,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.938,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   368,32 EUR
Gesamt   2.306,82 EUR
 
II. Klageverfahren vor dem OLG (Wert: 50.000 EUR)    
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3300   2.046,40 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 50.000 EUR   – 959,25 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   1.534,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.641,95 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   501,97 EUR
Gesamt   3.143,92 EUR
 

Beispiel 2: A beauftragt einen Anwalt zunächst mit der Vertretung wegen Ansprüchen gegen die Verwertungsgesellschaft B i.H.v. 20.000 EUR. Da die Angelegenheit nicht geklärt werden kann, beauftragt A denselben Anwalt wegen desselben Gegenstands sodann mit der Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 124 VGG. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag und beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Der Einigungsvorschlag wird jedoch von den Parteien nicht angenommen. A erhebt daraufhin Klage vor dem OLG wegen des Anspruchs über 20.000 EUR. Für die Vertretung beauftragt A denselben Anwalt. In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt, es wird durch streitiges Urteil entschieden.

Der Anwalt des A ist folglich in drei Verfahren tätig geworden:

Verfahren vor Anrufung der Schiedsstelle,
Verfahren vor der Schiedsstelle (§ 124 VGG),
Klageverfahren vor dem OLG (§ 128 VGG).

Es ist damit folgende Anwaltsvergütung entstanden:

 
I. Vertretung vor Anrufung der Schiedsstelle (Wert: 20.000 EUR)  
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   1.068,60 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.088,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   206,83 EUR
Gesamt   1.295,43 EUR
 
II. Schiedsstellenverfahren (Wert: 20.000 EUR)    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2303 Nr. 1   1.233,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 6 anzurechnen, 0,65 aus 20.000 EUR,   – 534,30 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 718,70 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   136,55 EUR
Gesamt   855,25 EUR
 
III. Klageverfahren vor dem OLG (Wert: 20.000 EUR)    
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3300   1.315,20 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 20.000 EUR   – 616,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   890,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.609,10 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   305,73 EUR
Gesamt   1.914,83 EUR
[2] Hartung/Schons/Enders/Schons, Vorb. 3.3.1 VV Rn 11.

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