Rz. 33
Hinsichtlich der anfallenden Gebühren kann auf die Kommentierung der Verfahren vor dem BVerwG und den Oberverwaltungsgerichten bzw. den Verwaltungsgerichtshöfen Bezug genommen werden, da hier ausnahmslos nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 S. 2).
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