Rz. 36
Wird der Widerspruch noch im Mahnverfahren teilweise wieder zurückgenommen, ist ebenso zu rechnen.
Beispiel: Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000 EUR ergangen. Er beauftragt seinen Anwalt mit der Vertretung. Der Anwalt legt nach Beratung Widerspruch i.H.v. 3.000 EUR ein. Vor Stellung des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens wird der Widerspruch i.H.v. 1.000 EUR zurückgenommen und anschließend das streitige Verfahren nur wegen 2.000 EUR durchgeführt.
Auch hier ist ebenso wie im vorangegangenen Beispiel die Verfahrensgebühr aus VV 3307 nur nach dem Wert von 2.000 EUR anzurechnen.
I. Mahnverfahren
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 (Wert: 3.000,00 EUR) |
111,00 EUR | |
2. | Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 131,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 24,89 EUR | |
Gesamt | 155,89 EUR |
II. Streitiges Verfahren
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 2.000,00 EUR) |
215,80 EUR | |
2. | Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
3. | anzurechnen gem. Anm. zu VV 3307, 0,5 aus 2.000,00 EUR | – 83,00 EUR | |
Zwischensumme | 152,80 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 29,03 EUR | |
Gesamt | 181,83 EUR |
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