Rz. 581
Ob es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, hat, wenn die Kosten mit der Hauptforderung beigetrieben werden, der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht, bei der Festsetzung der Kosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO der Rechtspfleger in eigener Verantwortung zu überprüfen. Dies gilt aber auch und erst recht dann, wenn der Gläubiger Teilzahlungen des Schuldners auf die angesetzte Einigungsgebühr verrechnet und deswegen nur noch wegen der titulierten Hauptforderung nebst Zinsen vollstreckt.[624]
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