Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) § 758a ZPO
Rz. 161
Zu den gerichtlichen Anordnungen nach § 758a ZPO gehören die Durchsuchungsanordnung gemäß § 758a Abs. 1 ZPO sowie die Anordnung zur Vollstreckung zu unüblichen Zeiten gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. Die Tätigkeiten in diesen Verfahren (vom Antrag an das Amtsgericht bis zur erneuten Beauftragung des Gerichtsvollziehers) gehören nicht mehr zum Rechtszug, sondern sind gebührenrechtlich solche in der Zwangsvollstreckung, so dass sie stets eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 auslösen, wenn der Anwalt allein und erstmalig mit einer dieser Tätigkeiten beauftragt ist; ansonsten ist diese Tätigkeit mit der aufgrund früherer bzw. späterer Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung entstandenen Verfahrensgebühr nach VV 3309 abgegolten, soweit kein Fall des § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 21 vorliegt.
Rz. 162
Stellt aber ein anderer Rechtsanwalt den Antrag auf gerichtliche Anordnung gemäß § 758a ZPO, der in diesem Zwangsvollstreckungsverfahren noch nicht tätig war, verdient er eine 0,3-Verfahrensgebühr VV 3309 bzw. VV 3403 (siehe Rdn 473). Das gilt auch, wenn er der Prozessbevollmächtigte des Erkenntnisverfahrens war, weil diese Tätigkeit nicht mehr zum Erkenntnisverfahren, sondern zur Zwangsvollstreckung gehört (siehe Rdn 473) und in § 19 Abs. 1 nicht erwähnt ist. Ist infolge Wohnungswechsels eine neue Anordnung notwendig, stellt auch dies keine besondere Angelegenheit dar.
b) §§ 90, 91 FamFG
Rz. 163
Die Vorschrift des § 91 FamFG über den richterlichen Durchsuchungsbeschluss entspricht inhaltlich § 758a ZPO mit Ausnahme der Vorschriften betreffend die Räumung (§ 758a Abs. 2 ZPO), die Vollstreckung zu unüblichen Zeiten (§ 758a Abs. 4 ZPO) sowie die Ermächtigung zur Formularerstellung (§ 758a Abs. 6 ZPO).
Rz. 164
Gemäß § 89 FamFG kann das Familiengericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. In Ergänzung hierzu bestimmt § 90 Abs. 1 FamFG, dass in diesen Fällen das Gericht durch einen ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen kann, wenn
1. |
die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist; |
2. |
die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht; |
3. |
eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist. |
Rz. 165
Da diese Entscheidung im inneren Zusammenhang mit der Vollstreckung der Ordnungsmittel steht, ist es gerechtfertigt, dass der bereits insoweit mit der Vollstreckung beauftragte Anwalt für das Verfahren auf Anordnung unmittelbaren Zwangs keine gesonderte Gebühr erhält, diese vielmehr aufgrund der Tätigkeit im Rahmen der Vollstreckung der Ordnungsmittel (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2) abgegolten ist. Wird der Anwalt erstmalig im Rahmen eines Verfahrens nach § 90 Abs. 1 FamFG tätig, löst dies die Gebühr nach VV 3309 aus.