Rz. 54

Die Überschrift von § 25 stellt klar, dass sich die Berechnung des Gegenstandswerts entsprechend der schon vorher geltenden Praxis auch für die Vollziehung von Arrest bzw. einstweiliger Verfügung (§§ 928 ff. ZPO) nach § 25 richtet (vgl. § 25 Rdn 3).

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