a) Gebühr

 

Rz. 76

VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 erfasst auch die Vollstreckung von Endentscheidungen und verfahrensabschließenden Entscheidungen gemäß §§ 81 ff. FamFG. Auch hier richten sich die Gebühren nach VV 3309 f., VV Teil 1. Diese Entscheidungen werden jedoch nicht nach einheitlichen Bestimmungen vollstreckt, sondern das FamFG verweist seinerseits wiederum überwiegend auf die ZPO. Im Einzelnen:

Aufgrund entsprechender Weiterverweisungen werden nach der ZPO vollstreckt:

Familienstreitsachen (§ 120 FamFG);

gemäß § 95 FamFG die Vollstreckung

  • wegen einer Geldforderung,
  • zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,
  • zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung,
  • zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder
  • zur Abgabe einer Willenserklärung;
Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz betr. Unterlassungen (§ 96 FamFG).
Die sonstigen Vollstreckungen (§ 87 Abs. 1 S. 1 FamFG), insbesondere die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 bis 94 FamFG), werden nach den Vorschriften der §§ 81 ff. FamFG vollstreckt.

b) Angelegenheit

 

Rz. 77

Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 gilt § 18 Abs. 1 entsprechend für die Vollstreckung nach dem FamFG. Auch im Rahmen der Vollstreckung nach dem FamFG bildet deshalb z.B. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eine besondere Angelegenheit, § 18 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 5. Auf die Regelungen in § 18 Abs. 1 sowie die Erl. zu § 18 kann daher verwiesen werden.

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