Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Angelegenheit bei der Erinnerung gemäß § 766 ZPO
aa) Maßnahmen und Entscheidungen
Rz. 178
Die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO kommt nur in Betracht gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers sowie solche des Rechtspflegers. Während Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers stets Vollstreckungsmaßnahmen sind, muss bei Vollstreckungshandlungen des Rechtspflegers unterschieden werden. Die Vollstreckungsmaßnahme des Rechtspflegers ist abzugrenzen von einer vom Rechtspfleger getroffenen Vollstreckungsentscheidung. Eine Vollstreckungsentscheidung liegt nur vor, wenn vom Rechtspfleger ein Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wurde oder dem Erinnerungsführer vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt worden war (vgl. § 834 ZPO); ansonsten handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme.
bb) Angelegenheit bei Maßnahmen
Rz. 179
Hinsichtlich der im Rahmen des § 766 ZPO somit allein in Betracht kommenden Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers und des Rechtspflegers bestimmt § 19 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich, dass es sich insoweit um ein einziges Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt; die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme sowie die dagegen eingelegte Vollstreckungserinnerung stellen somit gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar.
Rz. 180
Das bedeutet, dass der Anwalt, der bereits mit der nunmehr gemäß § 766 ZPO angefochtenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme befasst war, für seine Tätigkeit im Rahmen einer gegen eine solche Vollstreckungsmaßnahme eingelegten Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) keine zusätzliche Gebühr erhält, weil dies zum Verfahren der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme dazugehört, gleichviel ob der Gläubiger, der Schuldner oder ein Dritter bzw. Drittschuldner sie eingelegt hat und ob Erinnerungen sowohl des Schuldners als auch des Drittschuldners vorliegen.
Rz. 181
Die Erinnerung nach § 766 ZPO gehört damit zum Vollstreckungsrechtszug. Die Tätigkeit im Erinnerungsverfahren wird mit der Verfahrensgebühr VV 3309 und ggf. der Terminsgebühr VV 3310 abgegolten.
Rz. 182
Erhebt der Rechtsanwalt gegen den Vollstreckungstitel Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) und legt er gegen den aufgrund dieses Titels ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 766 ZPO Erinnerung ein, liegen zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor.
b) Mehrere Erinnerungsverfahren gemäß § 766 ZPO
Rz. 183
Mehrere Erinnerungen gegen dieselbe bzw. einheitliche Vollstreckungsmaßnahme führen zu einem einheitlichen Erinnerungsverfahren. Für den Schuldner gehört zu der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme die Erinnerung, mit der er sich gemäß § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wendet. Im Falle der wiederholten Einlegung der Erinnerung kann der Rechtsanwalt des Schuldners daraus keinen zusätzlichen Gebührentatbestand ableiten, wenn die Erinnerung eine Vollstreckungshandlung zum Gegenstand hat, die als Teil derselben Vollstreckungsmaßnahme anzusehen ist. Die Gebühr entsteht erst dann mehrfach, wenn die Erinnerungen verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers betreffen.
Beispiel: Dem Schuldner stehen Forderungen gegen zwei verschiedene Drittschuldner zu. Der Gläubiger lässt den beiden Drittschuldnern durch den Gerichtsvollzieher jeweils ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO zustellen. Der Drittschuldnerin zu 1 wird anschließend ein weiteres Zahlungsverbot gemäß § 845 Abs. 2 ZPO zugestellt, weil der Gläubiger nicht binnen eines Monats die Pfändung der Forderungen erreicht hatte. Ein Pfändungsbeschluss wird nicht erlassen. Der schon vorher in der Zwangsvollstreckung tätige Rechtsanwalt S legt für die Schuldnerin hinsichtlich der beiden Pfändungsankündigungen bei der Drittschuldnerin zu 1 jeweils Erinnerung ein. Eine weitere Erinnerung richtet sich gegen die Vorpfändung bei der Drittschuldnerin zu 2. Der Wert beträgt 5.000 EUR.
S kann folgende Vergütung abrechnen:
1. |
0,3 Verfahrensgebühr, VV 3309 (Wert: 5.000 EUR) |
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100,20 EUR |
2. |
0,3 Verfahrensgebühr, VV 3309 (Wert: 5.000 EUR) |
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100,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
240,40 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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45,68 EUR |
Gesamt |
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286,08 EUR |
Die drei von Rechtsanwalt S betriebenen Erinnerungsverfahren betreffen zwei verschiedene Angelegenheiten. Eine Erinnerung gegen eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme ist nach A...