Rz. 357

Vor diesem Hintergrund habe ich in der Voraufl. noch die Auffassung vertreten, dass viel dafür spricht, dass die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO nicht als besondere bzw. ungleichartige Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1, sondern nur als einzelne Vollstreckungshandlung im Rahmen der Sachaufklärung anzusehen ist.[364] Die Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO dienen wie die Selbstauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO der Sachaufklärung bzw. der Informationsbeschaffung des Gläubigers. Beide Maßnahmen dienen damit demselben Befriedigungsziel des Gläubigers. Wenn der Gesetzgeber zudem davon ausgeht, dass die Drittauskünfte der Ergänzung der Gläubigerinformationen dienen[365] und gegenüber der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO nachrangig (subsidiär) sind, bleibt für die Annahme einer besonderen Angelegenheit wenig Raum.[366]

 

Rz. 358

Der BGH hat die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die auftragsgemäße Tätigkeit im Verfahren des Gerichtsvollziehers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit bildet,[367] bejaht.[368] Damit ist die Frage höchstrichterlich geklärt. Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet. Erst danach ist die Einholung von Drittauskünften zulässig, so dass diese keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft sein können. Außerdem ist die Einholung von Drittauskünften als besondere Vollstreckungsmaßnahme in § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO genannt. Der BGH stellt ferner auch darauf ab, dass die Vollstreckungsmaßnahmen nach § 802c ZPO und nach § 802l ZPO nicht dasselbe Befriedigungsziel haben. Es komme dabei nicht auf das übergeordnete Endziel aller Vollstreckungsmaßnahmen an, die titulierte Forderung zu befriedigen. Unter Befriedigung sei vielmehr jede sonstige Beendigung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme zu verstehen. Vor diesem Hintergrund diene die Abnahme der Vermögensauskunft auf eine umfassende und keiner Überprüfung unterzogene Selbstauskunft des Schuldners, während im Verfahren nach § 802l ZPO bestimmte Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten eingeholt würden, bei denen typischerweise Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erwarten seien.[369] Schließlich kann die Verweigerung der Selbstauskunft zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis führen, während dieser Vollstreckungsdruck bei der Drittauskunft nicht vorhanden ist.

[364] So auch LG Aachen 26.2.2018 – 5 T 20/18; LG Itzehoe 14.5.2018 – 4 T 78/18, AGS 2018, 393; LG Memmingen 14.9.2017 – 44 T 1097/17, AGS 2018, 463; AG Meißen 7.6.2017 – M 6264/17, AGS 2017, 395; AG Hechingen 28.2.2017 – 8 M 87/17, AGS 2017, 391.
[365] BT-Drucks 16/10069, S. 20.
[366] A.A. Enders, JurBüro 2015, 617; ders., JurBüro 2012, 633, 640; Hartung/Schons/Enders/Enders, RVG, 2. Aufl., § 18 Rn 40–42.
[367] Dafür LG Frankfurt 25.5.2016 – 2–9 T 20/16, AGS 2017, 31 = RVGreport 2017, 97; AG Elmshorn 27.11.2017 – 64 M 59/17; dagegen: LG Aachen 26.2.2018 – 5 T 20/18; LG Itzehoe 14.5.2018 – 4 T 78/18, AGS 2018, 393; LG Memmingen 14.9.2017 – 44 T 1097/17, AGS 2018, 463; AG Meißen 7.6.2017 – M 6264/17, AGS 2017, 395; AG Hechingen 28.2.2017 – 8 M 87/17, AGS 2017, 391.
[368] BGH 20.9.2018 – I ZB 120/17, AGS 2019, 12; BGH 28.3.2019 – I ZB 81/18, RVGreport 2019, 290; BGH 18.7.2019 – I ZB 104/18, AGS 2019, 393; so auch LG Düsseldorf 15.3.2019 – 25 T 88/19, AGS 2019, 183.

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