Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Verwaltungsvollstreckung/Verwaltungszwang
Rz. 84
In den Verfahren der Verwaltungsvollstreckung und des Verwaltungszwangs entstehen die Gebühren nach VV 3309 f. Das ergibt sich aus VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Für die außergerichtliche Tätigkeit im Verwaltungszwangsverfahren erhält der Rechtsanwalt keine Gebühren nach VV Teil 2 (VV 2300 ff.), sondern in entsprechender Anwendung ebenfalls nach VV 3309, vgl. VV Vorb. 2.3 Abs. 1.
Rz. 85
Weil die entsprechende Anwendbarkeit angeordnet worden ist, wird für die Terminsgebühr VV 3310 teilweise der Schluss gezogen, dass diese für die Wahrnehmung eines Termins vor der vollstreckenden Behörde entsteht.
Rz. 86
Die Gebühren schließen die Tätigkeit in einem evtl. Widerspruchsverfahren gegen einen Vollstreckungsakt mit ein.
Rz. 87
Soll gegen eine Behörde die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 170 VwGO), entstehen für den Rechtsanwalt, der den Gläubiger vertritt, die Gebühren nach VV 3309 f.
b) Anfechtung einer Maßnahme
Rz. 88
Wird der Anwalt mit der Anfechtung einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung vor Gericht beauftragt (gerichtliches Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung [des Verwaltungszwangs]), erwachsen für ihn dafür ebenfalls die Verfahrens- bzw. Terminsgebühr der VV 3309, 3310. Der im Verhältnis zu den Gebühren nach VV 2300 ff. niedrigere Gebührensatz erklärt sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers aus einem vermeintlich geringeren Arbeitsaufwand, weil die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes nicht Gegenstand der Überprüfung ist, sondern nur die des Vollstreckungsaktes.
c) Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit
Rz. 89
Wird der Anwalt sowohl im (nicht gerichtlichen) Verwaltungsvollstreckungsverfahren als auch im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung tätig, erhält er die Gebühren für jedes Verfahren gesondert. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel des § 17 Nr. 1a mit § 18 Abs. 1 Nr. 1.
Beispiel: Die Behörde hat eine Abrissverfügung mit Androhung der Festsetzung von Zwangsgeld erlassen, später ein Zwangsgeld festgesetzt. Der Anwalt hat für seinen Mandanten Widerspruch gegen die Festsetzung eingelegt, der jedoch zurückgewiesen worden ist. Daraufhin erhebt er Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid.
Der Anwalt hat sowohl für das Widerspruchsverfahren gegen den Festsetzungsbescheid als auch für die Erhebung der Anfechtungsklage jeweils die Verfahrensgebühr nach VV 3309 verdient. Daneben erhält der Anwalt noch Gebühren nach VV 2300 ff., falls er den Mandanten im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren der Abrissverfügung vertreten hat.
Rz. 90
Anders liegt der Fall, wenn die Behörde die Grundverfügung zugleich mit der Androhung eines Zwangsmittels verbunden hat. Erhebt der Rechtsanwalt Widerspruch sowohl gegen die Grundverfügung wie auch gegen die Androhung, liegt aufgrund der Einheitlichkeit des Lebenssachverhaltes, des Auftrages des Rechtsanwalts sowie der Entscheidung der Behörde dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 vor. Dementsprechend erhält der Rechtsanwalt in einem solchen Fall neben den Gebühren nach VV 2300 ff. keine gesonderte Gebühr nach VV 3309.