Rz. 571

Die notwendigen Kosten der Vollziehung sind dem Gläubiger gemäß § 788 ZPO zu erstatten. Dazu gehören allerdings nicht die Kosten für die Löschung von Grundbucheintragungen, weil dies nicht mehr den Bereich der Vollziehung betrifft.[609]

[609] OLG Celle NJW-RR 2009, 575; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 400; OLG Frankfurt JurBüro 1979, 222; Zöller/Seibel, § 788 Rn 13 "Löschung".

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