Rz. 91
Unterabschnitt 3 (VV 3309 f.) findet Anwendung auch auf die isolierte Androhung der Abschiebung nach §§ 49, 50 AuslG, und zwar sowohl hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens als auch in Bezug auf Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung bzw. einstweilige Anordnung.[87] Entsprechendes gilt für eine Klage auf Vollstreckungsschutz und Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen[88] sowie für Verfahren, in denen isoliert um eine Aussetzung der Abschiebung nach §§ 53, 54 AuslG und die Erteilung einer entsprechenden Duldung gestritten wird.[89] Hingegen stellt die räumliche Beschränkung der Duldung nach § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG keinen Akt der Zwangsvollstreckung dar, weil ihr kein Grundverwaltungsakt vorausgeht, sondern die Beschränkung selber ein der Vollstreckung fähiger Grundverwaltungsakt ist.[90]
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