Rz. 338

Beantragt der Anwalt die erneute Abnahme der Vermögensauskunft, weil sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich verbessert haben, bildet das Verfahren nach § 802d ZPO eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit. Die Gebühren gemäß VV 3309, 3310 entstehen erneut.[331]

[331] So auch Enders, JurBüro 2013, 1, 4; HK-ZV/Sternal, § 802d ZPO Rn 26; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 372; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 170; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 111.

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