Rz. 56
Der Antragsteller kann mit dem Gesuch auf Erlass eines Arrestes den Antrag auf Pfändung einer Forderung verbinden, weil aufgrund der besonderen Regelung in § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO für beide das Arrestgericht zuständig ist. In einem solchen Fall entsteht neben der Gebühr für das Anordnungsverfahren gemäß VV 3100 ff. die Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 nur dann, wenn der Arrest erlassen wird. Der Pfändungsantrag ist so auszulegen, dass er nur für den Fall des Erlasses des Titels – als zwingende Voraussetzung der Vollziehung – gestellt wird. Sowohl der Gläubiger- als auch der Schuldner-Vertreter verdienen dann keine Verfahrensgebühr VV 3309.[52]
Rz. 57
Die Gegenauffassung[53] wird insoweit nicht der besonderen Lage gerecht, dass ein Titel als Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung[54] noch gar nicht vorhanden ist. Wird zwar der Arrest erlassen, der Pfändungsantrag aber z.B. mangels ausreichender Bezeichnung der zu pfändenden Forderung zurückgewiesen, erwächst die Gebühr, weil dann ein Titel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung vorhanden ist.[55] Denn die Verfahrensgebühr ist keine Erfolgsgebühr.
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