Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Verfahrensrecht – Vollstreckungsauftrag schließt gütliche Erledigung ein
Rz. 214
Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher in jedem Stadium der Vollstreckung verpflichtet, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken (Leitlinie der Mobiliarvollstreckung). Aus § 802a Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ergibt sich zunächst, dass der Gerichtsvollzieher bereits durch den Vollstreckungsauftrag und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels befugt ist, die gütliche Erledigung zu versuchen. Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher aber auch isoliert nur mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. Die gütliche Erledigung kann in einer § 802b Abs. 2 ZPO entsprechenden Zahlungsvereinbarung bestehen. Sie kann aber beispielsweise auch darin bestehen, dass der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner die Bestellung von Sicherheiten für den Gläubiger oder einen teilweisen Erlass der Schuld vereinbart, um damit einen Anreiz für den Schuldner zu schaffen.
Rz. 215
Will der Gläubiger keine gütliche Erledigung in Form einer Zahlungsvereinbarung i.S.v. § 802b Abs. 2 ZPO, muss und kann er das im Vollstreckungsauftrag ausdrücklich ausschließen (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO). Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gemäß § 802b Abs. 2 ZPO eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Die gütliche Erledigung an sich kann nach allerdings wohl umstrittener Auffassung nicht ausgeschlossen werden. Durch den Ausschluss des Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung i.S.v. § 802b Abs. 2 ZPO wird aber faktisch die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung ausgeschlossen.
b) Mögliche Auftragserteilungen
Rz. 216
Für die im Rahmen der gütlichen Erledigung anfallenden Anwaltsgebühren kommt es darauf an, welchen Auftrag der Mandant (Gläubiger) dem Rechtsanwalt erteilt hat und womit der Rechtsanwalt anschließend den Gerichtsvollzieher beauftragt hat, vgl. § 802a Abs. 2 ZPO. Hierbei ist zwischen den folgenden drei möglichen Beauftragungen zu unterscheiden:
1. |
Erteilung nur eines Vollstreckungsauftrages an den Gerichtsvollzieher (z.B. Mobiliarvollstreckung, Abnahme der Vermögensauskunft, Einholung von Drittauskünften). |
2. |
Erteilung eines gesonderten Auftrages nur zur isolierten gütlichen Erledigung, § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. |
3. |
Erteilung eines kombinierten Auftrages: Auftrag zur gütlichen Erledigung kombiniert mit einem Vollstreckungsauftrag (z.B. Mobiliarvollstreckung, Abnahme der Vermögensauskunft, Einholung von Drittauskünften). |
c) Nur Vollstreckungsauftrag – kein gesonderter Auftrag zur isolierten gütlichen Erledigung
Rz. 217
Versucht der Gerichtsvollzieher im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine gütliche Erledigung herbeizuführen, bildet eine etwaige Tätigkeit des Anwalts im Rahmen dieser gütlichen Erledigung keine besondere Angelegenheit. Als Tätigkeit sind z.B. denkbar die Prüfung des vom Gerichtsvollzieher gemäß § 802b Abs. 3 S. 1 ZPO im Rahmen der gütlichen Erledigung erstellten Zahlungsplans, die Entgegennahme der Teilzahlungen des Schuldners (vgl. insoweit aber VV 1009) oder der Widerspruch gegen den Zahlungsplan (§ 802b Abs. 3 S. 2 ZPO). Die gütliche Erledigung stellt eine einzelne Vollstreckungshandlung im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers dar. Es entsteht keine gesonderte Verfahrensgebühr für den im Vollstreckungsauftrag enthaltenen Auftrag zur gütlichen Erledigung.
d) Gesonderter Auftrag zur isolierten gütlichen Erledigung
Rz. 218
Der Gläubiger kann den Ger...